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Die Entscheidung der dem Ermessen der Ortsschulbehörden anheimgestellten Frage,
ob der anderweitige Unterricht, welcher von dem Besuch der allgemeinen Fortbildungs-
und der Sonntagsschule befreien soll (vergl. Art. 2 des Gesetzes), genügend erscheint, ist
fortan, soweit es sich um den Besuch einer freiwilligen Schule (Privatschule) handelt,
davon abhängig zu machen, daß die Aussichtsbehörde bezw. der Vorstand der betreffenden
Schule den Schülern den Besuch des Wirthshauses durch die Schulordnung (Statuten)
verbietet.
8. 13.
Zu Art. 16.
Bei den künftigen erstmaligen Anstellungen von Volksschullehrern auf Lebenszeit
wird der Beginn der pensionsberechtigten Dienstzeit je im einzelnen Fall festgestellt.
Ebenso wird für diejenigen Lehrer, welche nach dem 1. Juli 1894 angestellt worden sind,
die Festsetzung der pensionsberechtigten Dienstzeit durch die Oberschulbehörden veranlaßt.
Die schon früher angestellten Lehrer dagegen, sowie die in der Zeit vom 1. Juli 189..
bis zur Erlassung des Gesetzes in den bleibenden Ruhestand getretenen Lehrer, welche
auf Grund der Art. 16 und 19 des Gesetzes Ansprüche auf Einrechnung weiterer Dienst-
jahre in ihre pensionsberechtigte Dienstzeit erheben wollen, haben dies spätestens bis
1. August 1895 in einer besonderen, durch ihre vorgesetzte Dienstbehörde an die Ober-
schulbehörde vorzulegende Eingabe zu thun, in welcher der Ort sowie die Art und Zeit-
dauer der zwischen dem vollendeten 25. bis 30. Lebensjahr liegenden Dienstleistung genau
anzugeben ist.
8. 14.
Zu Art. 17.
Die Verpflichtung zur Nachzahlung der Jahresbeiträge zur Wittwenkasse tritt nur.
für die nach der Verkündigung des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Volks-
schullehrer, vom 30. Dezember 1877 (Reg. Blatt S. 273) auf Lebenszeit angestellten
Lehrer ein, während die vor diesem Zeitpunkt angestellten Lehrer in Anwendung des
Art. 35 Abs. 2 des genannten Gesetzes Nachzahlungen zur Wittwenkasse nicht zu leisten haben.
Die Berechnung der nachzubezahlenden Jahresbeiträge erfolgt nach Art. 35 Abs. 1
des ebengenannten Gesetzes, wobei als Mindestbetrag eines Lehrgehilfengehalts ange-
nommen wird: