Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Pferde  von  geringerer  Größe  dürfen  nöthigenfalls  eingestellt  werden,  wenn  sie  sonst
den  Anforderungen  entsprechen;  bei  Offizierspferden  für  Fußtruppen  und  Reitpferden  II
kann  dann  bis  1,5  3  m,  bei  Zugpferden  II  bis  1,55  m  heruntergegangen  werden.

Für  besonders  schwere  Pferde  ist  kein  Mindestmaß  vorgeschrieben.

3.  Alter.

Pferde  warmblütiger  Schläge  sind  zwischen  6  und  14  Jahren  am  geeignetsten  für
den  Kriegsdienst.

4.  Ungeeignetes  Material.

Hengste  und  alle  mit  Hauptfehlern,  Krankheiten  oder  sonstigen  zum  Militärdienst  untauglich
  machenden  Mängeln  behafteten  Pferde  werden  nicht  genommen,  einäugige  zu
Zugpferden  nur,  wenn  der  Verlust  des  Auges  von  äußerer  Verletzung  und  nicht  von
innerer  Krankheit  herrührt.  Tragende  Stuten  und  Mutterstuten,  die  unter  drei  Monate
alte  Fohlen  nähren,  sind  für  das  laufende  Mobilmachungsjahr  zurückzustellen.

Stuten  werden  als  tragend  erachtet,  wenn  dies  entweder  schon  durch  Augenschein  bekundet,
  oder  wenn  durch  einen  Deckschein  in  beglaubigter  Form  nachgewiesen  wird,  daß
die  Stute  nach  mehrfachen  Versuchen  den  Hengst  nicht  mehr  angenommen  hat.

Im  besonderen  bleibt  zu  beachten:

a)  Spat,  der  so  weit  vorgeschritten,  daß  bereits  die  Muskulatur  auf  der  Kruppe  geschwunden
  ist,

Hasenhacke,  an  welcher  die  Pferde  lahmen,  und

Schaale,  bei  welcher  das  Brennen  erfolglos  geblieben,  machen  die  Pferde
zum  Heeresdienst  unverwendbar.

b)  Hufe.  Ist  der  Huf  nur  durch  falschen  Beschlag  und  schlechte  Pflege  schad=  und
krankhaft  geworden,  kann  er  also  bei  sachgemäßem  Beschlag  und  guter  Pflege  gesunden,
  so  ist  das  Pferd  als  brauchbar  zu  bezeichnen;  ein  mit  angeborenen  Fehlern
behafteter  Huf  macht  das  Pferd  unbrauchbar.

Flachhuf  schließt  Brauchbarkeit  aus,  wenn  das  Horn  spröde  und  ausgebrochen
  ist  und  die  Sohle  sich  schon  gesenkt  hat;  nicht  aber,  wenn  das  Horn
gesund  und  die  Sohle  gewölbt  ist.

Zwanghuf,  bei  dem  die  innere  Tracht  am  Vorderhuf  stark  eingezogen  und
der  angrenzende  Strahlschenkel  völlig  verkümmert  ist,  schließt  Brauchbarkeit  aus.

Bockhuf,  nicht  zu  eng  und  sonst  gesund,  ist  für  Zugpferde  kein  Gebrauchsfehler.