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5) das an Grenzrainen, Straßen, Wegen oder Gräben wachsende Gras oder sonstige
Viehfutter abschneidet, abrupft oder abbrennt, oder auf fremdem Feld Unkraut ausrupft;
6) die zur Sperrung von Wegen oder von Eingängen in eingefriedigte Plätze die-
nenden Gatterthore, Pforten u. s. w. öffnet oder nach dem Hindurchgehen nicht wieder
schließt;
7) Steine, Schutt, Unkraut und Unrath auf fremde Grundstücke oder Privatwege
wirft.
Die Ortspolizeibehörde ist in den Fällen der Ziff. 1 befugt, die schadenstiftenden
Thiere durch den Feldschützen oder andere hiezu beauftragte Personen wegschießen zu
lassen.
Art. 36.
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft,
wer unbefugt aus fremden Gärten, Weinbergen, Obstanlagen oder Alleen oder von an-
deren, der feldpolizeilichen Aufsicht unterliegenden Grundstücken (Feldern, Aeckern, Wiesen)
Gartenfrüchte oder Feldfrüchte oder andere Bodenerzeugnisse von unbedeutendem Werthe
oder in geringer Menge sich aneignet.
Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder Haft bis zu sechs Wochen tritt ein:
1) wenn die Entwendung aus umfriedigten Grundstücken oder Grundstückstheilen
mittels Einbruchs oder Einsteigens oder mittels Eröffnung der Zugänge durch falsche
Schlüssel oder andere zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmte Werkzeuge be-
gangen ist;
2) wenn der Thäter oder einer der Mitthäter Waffen oder andere gefährliche, zur
Verübung der Entwendung nicht erforderliche Werkzeuge bei sich geführt hat;
3) wenn die Entwendung von drei oder mehr Personen in gemeinschaftlicher Aus-
führung verübt ist;
4) wenn der Thäter innerhalb der letzten zwölf Monate zweimal nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Artikels bestraft worden ist.
Wird eine Entwendung im Sinne des Abs. 1 und 2 gegen Angehörige, Vormünder
oder Erzieher begangen, oder gegen eine Person, zu welcher der Thäter im Lehrlings-
verhältnisse steht oder in deren häuslicher Gemeinschaft er als Gesinde sich befindet, so
ist sie nur auf Antrag zu verfolgen. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.