Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Für Empfang, Verwahrung und Ablieferung von Werthpapieren erhält der Notar 
nach Maßgabe des Werths die Hälfte der vorstehenden Gebühren. 
In den Fällen des 8. 15 findet die Bestimmung des 8. 3 Abs. 1 keine Anwendung. 
8. 16. 
Der zweite Notar, der anstatt der Zeugen zugezogen ist, erhält fünf Zehntheile der 
dem beurkundenden Notar zustehenden Gebühr, daneben zutreffenden Falls Diäten und 
Reisekosten. sowie die für die Vornahme von Geschäften außerhalb der Amtsräume be— 
stimmte Zusatzgebühr. 
Ist der zweite Notar anstatt der Zeugen ohne ausdrückliches Verlangen der Be— 
theiligten zugezogen, so darf der mit der Beurkundung beauftragte Notar für diese Zu- 
ziehung den Betheiligten nicht mehr als 1 Mark für jede angefangene Stunde in Rechnung 
stellen. 
S. 17. 
Ist für ein Geschäft des Notars eine Gebühr in dieser Verordnung nicht bestimmt 
und ist dasselbe auch nicht blos als Nebengeschäft eines gebührenpflichtigen Geschäfts 
anzusehen, so werden fünf Zehntheile der vollen Gebühr erhoben, daneben zutreffenden 
Falls Diäten und Reisekosten, sowie die für die Vornahme von Geschäften außerhalb 
der Amtsräume bestimmte Zusatzgebühr. 
K. 15. 
Außer den Gebühren kann der Notar nur den Betrag der baaren Auslagen, soweit 
sie nothwendig waren, berechnen. 
S. 19. 
Schreibgebühren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben. 
Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche mindestens zwanzig Zeilen von 
durchschnittlich zwölf Silben enthält, 10 Pfennig, auch wenn die Herstellung auf mechani- 
schem Wege stattgefunden hat. Jede angefangene Seite wird voll berechnet. Daneben 
können die Kosten einer besonderen Ausstattung der Urkunde, insbesondere die Kosten, 
welche durch Verwendung von Pergamentpapier entstehen, in Ansatz gebracht werden. 
F. 20. 
Auf die Anrechnung von Diäten und Reisekosten bei Verrichtungen, welche der Notar 
außerhalb seines Wohnsitzes vornimmt, finden die Vorschriften der §§. 4 Abs. 5, 5 bis 10
	        
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