Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Gebührenvorschrift,  der  Betrag  der  angesetzten  Gebühren  und  Auslagen  im  Einzelnen
sowie  der  empfangene  Vorschuß  anzugeben.

Für  Anfertigung  und  Uebersendung  von  Berechnungen  über  Gebühren  und  Auslagen
und  für  Zahlungsaufforderungen  wegen  derselben  kann  der  Notar  eine  Gebühr  nicht
beanspruchen.

8.  24.

Die  gerichtliche  Festsetzung  der  Gebühren  und  Auslagen  des  Notars  erfolgt  auf
Antrag  des  Zahlungspflichtigen.  Dieselbe  kann  auch  von  dem  Notar  beantragt  werden,
wenn  von  dem  Zahlungspflichtigen  oder  der  Aufsichtsbehörde  Erinnerungen  gegen  die
Höhe  der  berechneten  Gebühren  und  Auslagen  oder  gegen  den  in  Ansatz  gebrachten  Werth
des  Gegenstandes  erhoben  sind.

Auf  Anordnung  der  Aufsichtsbehörde  hat  der  Notar  die  gerichtliche  Festsetzung  zu
beantragen.

Die  Festsetzung  erfolgt  gebührenfrei  nach  Anhörung  der  Betheiligten  durch  Beschluß
des  Amtsgerichts,  in  dessen  Bezirk  der  Notar  seinen  Wohnsitz  hat.  Der  Beschluß  ist
von  Amtswegen  dem  Notar  und  dem  Zahlungspflichtigen  zuzustellen.

Gegen  den  Beschluß  des  Amtsgerichts  findet  sofortige  Beschwerde,  gegen  die  Entscheidung
  des  Landgerichts,  sofern  die  Beschwerdesumme  den  Betrag  von  50  Mark  übersteigt,
weitere  Beschwerde  nach  den  Vorschriften  der  §§.  19  bis  30  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  vom  17.  Mai  1898  mit  der  Maßgabe  statt,  daß
über  die  weitere  Beschwerde  in  jedem  Falle  das  Oberlandesgericht  entscheidet,  und  daß
die  Einlegung  der  Beschwerde  in  allen  Fällen  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  oder
schriftlich  ohne  Mitwirkung  eines  Anwalts  erfolgen  kann.  Die  Gebührenerhebung  für
die  Entscheidungen  in  der  Beschwerdeinstanz  richtet  sich  nach  §.  102  der  Gerichtskostenordnung.


Der  rechtskräftige  Beschluß  bestimmt  endgültig  über  die  Höhe  der  Gebühren  und
Auslagen.

S.  25.

Der  Betrag  der  Vergütung  des  Notars  kann  abweichend  von  den  Vorschriften  dieser
Gebührenordnung  durch  Vertrag  festgesetzt  werden,  wenn  es  sich  handelt:

1)  um  die  Beurkundung  von  Verfügungen  von  Todeswegen,  Familienfideikommissen,

Familiengesetzen  und  Familienverträgen,  Satzungen  oder  Beschlüssen  von  Ver-