Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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§. 27. 
Die Vergütung für die Berufsthätigkeit der Rechtsanwälte in dem Verfahren der 
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (Gesetz vom 24. März 1897, Reichs-Gesetz- 
blatt von 1898 S. 713) bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften der §§. 28 bis 32. 
§. 28. 
Volle Gebühr ist die im §. 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte bestimmte 
Gebühr mit der Maßgabe, daß von 10 000 bis 20 000 Mark die Werthsklassen um je 
2500 Mark und die Gebühren um je 4 Mark und von 20 000 Mark an die Gebühren 
um je 5 Mark und die Werthsklassen bis 100 000 Mark um je 5000 Mark, bis 
300 000 Mark um je 10000 Mark, bis 1 Million Mark um je 250000 Mark und darüber 
hinaus um je 50 000 Mark steigen. 
g. 29. 
Für die Vertretung eines Betheiligten im Verfahren der Zwangsversteigerung erhält 
der Rechtsanwalt drei Zehntheile der vollen Gebühr: 
1) für die Vertretung bis zur Einleitung des Vertheilungsverfahrens; 
2) für die Vertretung im Vertheilungsverfahren. 
Der Vertreter des Antragstellers erhält außerdem drei Zehntheile der vollen Gebühr 
für die Wahrnehmung der Versteigerungstermine. 
Die Gebühr für die Vertretung im Vertheilungsverfahren steht dem Rechtsanwalt 
auch dann zu, wenn unter seiner Mitwirkung eine außergerichtliche Vertheilung stattfindet. 
Die Gebühren für die Vertretung des Gläubigers oder eines anderen Berechtigten 
(§. 9 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung) 
bestimmen sich nach dem Werthe des wahrzunehmenden Rechtes, wenn jedoch der Werth 
des Gegenstandes der Zwangsversteigerung geringer ist, nach diesem; die neben einem 
Hauptanspruch bestehenden Ansprüche wegen der Kosten und anderer Nebenleistungen mit 
Ausuahme der miteinzuziehenden Zinsen bleiben unberücksichtigt. Im Falle der Ver- 
tretung eines anderen Betheiligten bestimmen sich die Gebühren nach dem Werthe des 
Gegenstandes der Zwangsversteigerung, beziehungsweise des Antheils des Vertretenen 
an diesem Gegenstand. 
Als Werth des Gegenstandes der Zwangsversteigerung ist der Betrag der Schätzungs- 
summe anzusehen.
	        
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