Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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2) für den Bau einer Eisenbahn von Friedrichshafen bis zur Landesgrenze gegen 
Markdorf als erste Rate 1500 000 , 
Art. 2. 
Es werden bestimmt: 
1) für die Eisenbahn von Beilstein nach Heilbronn (Art. 2 Ziff. 1 des Gesetzes 
19. Mai 1896, Reg. Blatt S. 128) als dritte Rate L1000 5 er 
2) für die Eisenbahn von Münsingen nach Sheltlingen (Art. 2 Ziff. 2 dessell 
Gesetzes) als dritte Ratt v000 000 k4 
3) für die Eisenbahn von Freudenstadt nach Koterreicherbach (Art. 2 ZBiff. 3 des 
Gesches vom 30. Juni 1898. Neg.Blatt S. 140) als zweite Rate 1 200000. 
Art. 3. 
Als Staatsbeitrag für den Bau der Privatnebeneisenbahn von Möckmühl nach Dörz: 
bach wird eine zweite Rate von . 268 100.4 
bestimmt. 
Art. 4. 
Bestimmt werden: 
1) für den Bau eines zweiten Gleises auf der Bahnstrecke Waiblingen—Schorndorf 
Gmünd als zweite Rate .. 2000000« 
und 
2) für den Bau eines zweiten Glesss auf der Bahnstrecke Plochingen — Tübingen 
als zweite Rate . 2500000 4 
Art. 5. 
Für sonstige Erweiterungen und Verbesserungen an den im Betrieb befindlichen 
Bahnen werden 5 465 000 verwendet und zwar: 
1) für die Erweiterung des Bahnhofs. Zuffenhausen als zweite Nate 200 000 
2) für den Umbau der Schwellenimprägniranstalt Zuffenhausen 1460 000 4 
3) für die weitere Durchführung der elektrischen Beleuchtung des Hauptbahnhofes
	        
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