Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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sechs Tagen, also bis Freitag, den 21. Juli d. Is. einschließlich auf dem Rathhaus zur 
allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Erhebung 
etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission hierüber 
Beschluß zu fassen. 
Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenwärtigen 
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, am Mittwoch, den 26. Juli d. Is., haben die 
Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigunger 
dem Oberamt zu übergeben. '« 
4) Die Wahlen sind genau am dreißigsten Tag nach dem Erscheinen der gegen 
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, also 
am Freitag, den 4. Angust d. Js., 
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen. 
5) Die in Art. 13 der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 (Reg.Blatt S. 212) 
vorgeschriebene Bekanntmachung hat spätestens am Dienstag, den 1. August d. Is., 
erfolgen. 
6) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf Art. 12, Art. 13 Abs. 2, Art. 134 
bis 18 der Wahlgesetznovelle und die §§. 11—22 der Vollziehungsinstruktion zu der 
selben vom 6. November 1882 hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, daß den 
Wählern der Zutritt zur Wahlhandlung einschließlich der Zählung der abgegebenen 
Stimmen freisteht. 
7) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat 
spätestens am Montag, den 7. August d. Is., stattzufinden. 
8) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im Uebrigen auf die 
Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 in der demselben durch Art. I.—I 
der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 gegebenen Fassung, die Vollziehungsverfügung 
vom 6. November 1882 und die Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei den 
Landtagswahlen, vom 27. Juni 1883 (Amtsblatt des Ministeriums des Innern S. 157) 
zur Nachachtung hingewiesen. 
Stuttgart, den 1. Juli 1899. 
zu 
Pischek. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Ehr. Scheufele).
	        
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