Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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3) Die Accise ist mit einem Zuschlag von 20h, zu den durch die 88. 5 und 11 
des Accisegesetzes vom 18. Juli 1824 (Reg. Blatt S. 499), beziehungsweise durch 
Art. 1 Abs. 1 des Nachtragsgesetzes hiezu vom 18. September 1852 (Reg. Blatt S. 243) 
und durch Art. 5 Ziff. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 330) be- 
stimmten Abgabebeträgen nach den bisherigen gesetzlichen Normen zu erheben. 
4) Die Abgabe von Hunden ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Ja- 
nuar 1874 (Reg. Blatt S. 79) mit einem Zuschlage von 1 zu der durch das Ge- 
setz vom 20. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 329) bestimmten Abgabe zu erheben, welcher 
Zuschlag dem Staat allein verbleibt. 
5) Die Ausschanksabgabe von Wein und Obstmost ist nach den bisherigen gesetz- 
lichen Normen zu ermitteln und wird auf 11 5/% des Ausschankserlöses festgestellt. 
6) Die Abgabe von dem zur Biererzeugung bestimmten Malz ist nach den bisher 
bestehenden gesetzlichen Normen nach dem Normalsatze von 10 ¾ für 100 kg unge- 
schrotenes Malz zu erheben. 
7) Die Uebergangssteuer von geschrotenem Malz ist nach dem Satze von 10 4# 
für 100 kg Malz zu erheben. 
8) Die Uebergangssteuer von Bier ist mit 3 J/¾ für das Hektoliter braunes Bier 
und mit 1 4 65J0 für das Hektoliter weißes Bier zu erheben. 
9) Die unter das Gesetz vom 14. Juni 1887 (Reg. Blatt S. 163), betreffend die 
fernere Wirksamkeit des Allgemeinen Sportelgesetzes vom 24. März 1881, fallenden 
Sporteln werden nach den in diesem Gesetze enthaltenen Sätzen und Bestimmungen 
erhoben. 
10) Die Sporteln von Notariatsgeschäften sind nach den Bestimmungen des Ge- 
sehes über die Notariatssporteln vom 8. Juni 1883 (Reg. Blatt S. 101) und nach 
den Sätzen des demselben angehängten Notariatssporteltarifs zu erheben. 
11) Die Erbschafts= und Schenkungssteuer ist unter Beibehaltung des Minimal- 
satzes von 2 0/ nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. März 1881 (Reg.sBlatt 
S. 113) zu erheben, mit Berücksichtigung der Aenderungen, welche durch das Gesetz 
vom 3. April 1885 (Neg. Blatt S. 71) getroffen wurden.
	        
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