Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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als  Lehrgehilfen
in  Gemeinden  mit  weniger  als  6000  Einwohnern  von
mindestses  700  M,
in  Gemeinden  mit  6000  und  mehr  Einwohnern  von  mindestens  800  .

Außerdem  wird  den  unständigen  Lehrern  nach  vollendetem  25.  Lebensjahr  eine  staatliche
  Gehaltszulage  von  100  M  gewährt.

Hinsichtlich  der  Einsetzung  in  diese  Gehaltszulage  findet  Art.  2  Abs.  4  und  5  entsprechende
  Anwendung.

Art.  9.

Hat  ein  Lehrer  wegen  des  Abtheilungsunterrichts  mehr  als  30  Wochenstunden  zu
ertheilen,  so  ist  ihm  für  jede  solche  weitere  Wochenstunde  dem  Jahr  nach  eine  Belohnung
von  mindestens  60  J  zu  gewähren.  «

Art.  10.

Hinterläßt  ein  auf  Lebenszeit  angestellt  gewesener  Lehrer  eine  Wittwe  oder  eheliche
Kinder  unter  18  Jahren,  so  erhalten  dieselben  aus  der  Schullehrerwittwenkasse  vom  Ab
lauf  des  Sterbenachgehaltes  an  jährliche  Pensionen,  wobei  es  keinen  Unterschied  macht.
ob  der  Lehrer  vor  oder  nach  dem  Antritt  des  zehnten  Dienstjahrs  gestorben  ist,  ob  er  im
aktiven  Dienst,  im  Quiescenz-  oder  Pensionsstand  sich  befand.

Der  Staatszuschuß  der  Wittwenkasse  wird  auf  den  Betrag  erhöht,  welcher  sich  bei
der  Anwendung  der  Grundsätze  des  Beamtengesetzes  vom  28.  Juni  1876  (Reg.  Blan
S.  211)  über  die  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen  der  Staatsbeamten  als  Bedarf
Pensionen  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer  im  Ganzen  ergeben  würde.

Die  Jahrespension  einer  Wittwe  beträgt  mindestens  360  4  (Normalpension),  wozu
für  diejenigen  Wittwen,  deren  Pension  bei  Berechnung  nach  Art.  55  Ziff.  1  des  Beamten
gesetzes  den  Betrag  von  360  überschreiten  würde,  ein  nach  Prozenten  dieses  Mehr
betrags  zu  bemessender,  innerhalb  der  verfügbaren  Mittel  der  Wittwenkasse  von  den
Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  im  Benehmen  mit  dem  Finanzministerinnfestzusetzender
  Zuschlag  (beamtengesetzlicher  Zuschlag)  kommt.

Bei  einer  neuen  Regelung  der  Summen  bestimmt  die  Oberaufsichtsbehörde,  inwie
weit  die  schon  im  Genusse  befindlichen  Hinterbliebenen  an  einer  Erhöhung  der  Beträg.
theilnehmen.  ·

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