Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

719 
M. 31. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag den 26. September 1899. 
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anzeigepflicht bei Pest. Vom 23. September 1899. 
Bekanntmachung des Finanzministeriums, betressend die Aufhebung der Umgeldskommissariate. Vom 
25. September 1899. 
  
  
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Anzeigepflicht bei pest. Vom 23. September 1899. 
Bezüglich der Verpflichtung zur Anzeige vom Ausbruch der Pest wird mit Aller- 
höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät unter Bezugnahme auf 
Art. 25 Ziff. 3 und 4 und Art. 32 Ziff. 5 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. De- 
zember 1871 Nachstehendes verfügt: 
Jede Erkrankung und jeder Todesfall an Pest, sowie jeder Fall, welcher den Ver- 
dacht dieser Krankheit erweckt, ist der für den Aufenthaltsort des Erkrankten oder den 
Sterbeort zuständigen Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. 
Wechselt der Erkrankte den Aufenthaltsort, so ist dies unverzüglich bei der Orts- 
polizeibehörde des bisherigen und des neuen Aufenthaltsorts zur Anzeige zu bringen. 
Zur Anzeige sind verpflichtet: 
a) der behandelnde Arzt, 
b) jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte Person, 
I) der Haushaltungsvorstand, 
4) derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs= oder Todesfall 
sich ereignet hat.
	        
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