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hörden zu hören; dieselben sind mit Ausnahme des Vorsitzenden der Landarmenbehörde
zugleich zu einer Aeußerung darüber zu veranlassen, ob für den Fall der Anordnung der
Zwangserziehung es sich ihrer Ansicht nach mehr empfiehlt, den Minderjährigen in einer
Familie oder in einer Erziehungs- oder Besserungsanstalt unterzubringen (zu vergl. Art. 9
Abs. 3 des Gesetzes).
Besteht in einer Gemeinde eine besondere Armendeputation (Art. 10 des Gesetzes
vom 17.1 April 1873, Reg. Blatt S. 109), so hat der Gemeindewaisenrath diese vor Ab-
gabe seiner Aeußerung zu hören.
Unter der zuständigen Schulbehörde ist bei Schülern, welche die Volksschule besuchen,
der Ortsschulaufseher, bei Schülern, welche eine die Volksschule ersetzende Anstaltsschule
oder Privatschule oder eine höhere Lehranstalt besuchen, der Vorstand dieser Anstalt zu
verstehen. Von dem Ortsschulauffeher oder dem Vorstand der Lehranstalt wird stets der-
Klassenlehrer des Minderjährigen zu hören sein.
Dem Vorsitzenden der Landarmenbehörde sind sämmtliche Akten regelmäßig zuletzt
zur Aeußerung zuzustellen. Es bleibt ihm anheimgestellt, sofern die Angelegenheit nicht
dringlich ist, die Aeußerung nach vorangegangener Berathung in dem verstärkten Aus.
schuß der Landarmenbehörde (Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes) abzugeben. Hierbei ist das.
Augenmerk auch auf den in S. 1 Abs. 4 bezeichneten Gesichtspunkt zu richten.
S. 5.
Die vorsorgliche Unterbringung eines Minderjährigen im Sinne des Art. 6 Abs. 71
des Gesetzes ist von dem Vormundschaftsgericht insbesondere auch dann in Erwägung zu
ziehen, wenn gegen einen die Zwangserziehung anordnenden Beschluß des Vormundschafts.
gerichts Beschwerde eingelegt wird.
8. 6.
Hinsichtlich der nach Art. 7 des Gesetzes zulässigen sofortigen Beschwerde wird auf
die Bestimmungen der 88. 16 bis 19, 21 bis 23, 25 bis 30 des Reichsgesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit hingewiesen.
Ist der Beschluß, durch den die Zwangserziehung angeordnet worden ist, rechtskräfti
geworden, so hat das Vormundschaftsgericht sämmtliche Akten dem Vorsitzenden der Land-
armenbehörde mit einem Zeugniß über die eingetretene Rechtskraft zur Einleitung des.
Weiteren zu übersenden.