Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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erziehung  untergebrachten  Zöglingen  die  Anwendung  der  gleichen  Zuchtmittel  zu,  welche  den
Eltern  (§.  1631  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  oder  den  Schulbehörden  (Verfügung  des
Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  25.  März  1895,  betreffend  die  Handhabung
  der  Schulzucht  in  den  Volksschulen,  Konsistorialamtsblatt  S.  4829,  Konsistorialerlaß
  vom  6.  September  1892,  Konsistorialamtsblatt  S.  4467)  zukommen  (zu  vergl.  auch
§.  127a  der  Gewerbeordnung,  Reichsgesetz  vom  26.  Juli  1897,  Reichs-Gesetzblatt  S.  663).

B.  Familienerziehung.
8.  13.

Dem  verstärkten  Ausschuß  der  Landarmenbehörde  wird  die  sorgfältige  Auswahl  von
Familien,  in  denen  Zöglinge  untergebracht  werden  sollen,  zur  besonderen  Pflicht  gemacht.
Als  geeignet  ist  eine  Familie  nur  dann  anzusehen,  wenn  sie  hinreichende  Sicherheit  dafür
bietet,  daß  sie  bei  einfacher  Haltung  des  Zöglings  für  die  körperliche  Verpflegung  genügend
  sorgen,  eine  günstige  erziehliche  Einwirkung  fortgesetzt  ausüben  und  jeden  nachtheiligen
  Giufluß,  insbesondere  von  Seiten  der  bisherigen  Erzieher,  ausschließen  werde.
Die  Familie  muß  sich  demgemäß  eines  guten  Leumunds  erfreuen,  ein  den  eigenen  Unterhalt
  sicherndes  Anskommen,  eine  geordnete  Haushaltung,  sowie  eine  gesunde  und  genügend
geräumige  Wohnung  haben  und  sich  bereit  erklären,  den  Zögling  als  Familienglied  aufzunehmen.


Bei  der  Auswahl  einer  Familie  soll  hienach  in  erster  Linie  die  Rücksicht  auf  die
Tüchtigkeit  und  Zuverlässigkeit  der  Familie  maßgebend  sein.

Familien,  welche  Armenunterstützung  beziehen  oder  sich  in  schlechten  Vermögensverhältnissen
  befinden,  Schlafleute  halten,  gewerbsmäßig  Kinder  aufnehmen  oder  welche
sonst  besorgen  lassen,  daß  sie  die  Aufnahme  des  Zöglings  zu  eigennützigen  Zwecken  mißbrauchen
  werden,  sollen  für  die  Regel  nicht  berücksichtigt  werden.

Zur  Ausfindigmachung  geeigneter  Familien  wird  es  sich  empfehlen,  mit  Kinderrettungsvereinen
  und  ähnlichen  Vereinen  zum  Schutze  hilfsbedürftiger  Kinder  in  Verbindung
  zu  treten.

Auf  alle  Fälle  hat  der  Vorsitzende  der  Landarmenbehörde  über  eine  in  Betracht
kommende  Familie  ein  Zeugniß  des  Gemeindewaisenraths  ihres  Wohnorts  einzuholen,
welches  sich  über  die  in  dem  beigefügten  Formular  aufgeführten  Punkte  auszusprechen
hat,  und  auch  dem  Pfarramt,  sowie  der  Schulbehörde  zur  Aeußerung  mitzutheilen  ist.