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unter Anschluß der erforderlichen Belege in einem nach den Vorschriften des Ministeriums
des Innern einzurichtenden Verzeichniß zum Ersatz zu liquidiren.
V. Uebergangsbestimmungen.
Zu Art. 21.
S. 33.
Hinsichtlich der Uebergangsbestimmungen wird auf den Erlaß des Ministeriums des
Innern vom 2. Jannar 1900 Nr. 49 (Amtsblatt S. 3) hingewiesen.
Der hälftige Ersatz der durch die Zwangserziehung der übernommenen Zöglinge den
Landarmenverbänden vom 1. April 1900 ab endgültig zufallenden Kosten ist in den na
§. 32 dieser Verfügung anzulegenden Verzeichnissen bei dem Ministerium des Innern
halbjährlich oder jährlich zu liquidiren.
S. 34.
Der verstärkte Ausschuß der Landarmenbehörde hat dafür Sorge zu tragen, daß die
in Betracht kommenden Vorschriften des Gesetzes und dieser Vollzugsverfügung hinsichtli
der gemäß Art. 21 des Gesetzes übernommenen Zöglinge mit thunlichster Beschleunigun
durchgeführt werden; insbesondere sind die zuständigen Gemeindewaisenräthe zu ver-
anlassen, für die in Familien ihrer Gemeinde untergebrachten Zöglinge Fürsorger na
Maßgabe der Vorschriften des §. 16 dieser Verfügung zu bestellen; auch ist nachzuprüfen,
ob die Familien, in denen Zöglinge untergebracht sind, den nach §. 13 dieser Verfügung.
zu stellenden Anforderungen entsprechen.
Die Vorstände der Anstalten, in denen eines Vormunds bedürftige Zöglinge unter--
gebracht sind, sind nach erfolgter Geeigneterklärung (§. 23 Abs. 2) zu einer Aeußerun
darüber zu veranlassen, ob sie den Uebergang der Rechte und Pflichten des Vormunds
hinsichtlich der auf Grund von Art. 12 des Polizeistrafgesetzes in ihrer Anstalt unter-
gebrachten Zöglinge wünschen. Diese Aeußerung ist unmittelbar dem zuständigen ordent
lichen Vormundschaftsgericht (§. 36 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit) zu übersenden, welches hierauf nach Maßgabe des §. 25 Abs. 2
und 3 das Weitere zu besorgen hat.