Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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8. 7. 
Die Oberamtspfleger erhalten bei Verrichtungen außerhalb des Gemeindebezirks ihres 
Wohnorts an Diäten 
a) für einen ganzen ... 4 
b) für einen kürzeren Zeitaufwand den diesem entsprechenden Theil (vergl. §. 1% 
der Königlichen Verordnung vom 22. Februar 1841). 
In Absicht auf Taggeld und Reisekosten werden sie dagegen wie die Ortsvorsteher 
behandelt. 
S. 8. 
Vorstehende Bestimmungen treten sofort in Wirksamkeit. 
Durch dieselben wird die Königliche Verordnung vom 14. Juni 1875, betreffend 
die Taggelder, Diäten und Reisekosten der Amtskörperschafts-- und Gemeindediener 
(Reg. Blatt S. 312), ersetzt. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung 
beauftragt. « 
Gegeben Stuttgart, den 19. Februar 1900. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Sarwey. Pischek. Breitling. Zeyer. 
Rönigliche Verordnung, 
betreffend die Belohnung der Verwaltungsaktnuare. Vom 19. Februar 1900. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Beziehung auf die Belohnung der Verwaltungsaktuare verordnen und verfügen 
Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, daß an die Stelle der Königlichen 
Verordnung vom 3. Juni 1875, betreffend die Belohnung der Verwaltungsaktuare (Reg.- 
Blatt S. 311), die nachstehenden Bestimmungen zu treten haben:
	        
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