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Die Verwaltungsaktuare dürfen für die ihnen übertragenen außerordentlichen Ge-
schäfte bei den Gemeinden und Gemeindestiftungen folgende Anrechnungen an Taggeld,
Diäten und Reisekosten machen:
1) Taggedd . . .. .8-J!
Das ganze Taggeld gilt füre einen zeitaufwand von nact vollen Stunden, die An-
rechnung von Ueberstunden ist unstatthaft.
Bei Geschäften von kürzerer als achtstündiger Dauer darf nur der dem thatsächlichen
Zeitaufwand entsprechende Theil des Taggelds angerechnet werden. Waren jedoch solche
Geschäfte außerhalb des Wohnorts des Verwaltungsaktuars zu verrichten, so ist die An-
rechnung für mindestens einen Viertelstag statthaft.
Bei Geschäften außerhalb des Wohnorts des Verwaltungsaktuars wird die für die
Hin= und Rückreise erforderlich gewesene Zeit der auf das Geschäft selbst verwendeten
Zeit zugerechnet, bei Geschäften von mehrtägiger Dauer jedoch im Ganzen nur einmal.
Dauert ein auswärtiges Geschäft mehrere Tage, so trifft auf jeden Arbeitstag —
zu 21 Stunden gerechnet — eine Tagesgebühr und auf einzelne weitere Stunden der
entsprechende Theil einer solchen, mindestens aber ein Viertel.
2) Bei Geschäften anßerhalb des Wohnorts des Verwaltungsaktnars neben dem
Taggeld
Diäten täglich 2
Die vollen Diäten dürfen nur k beie einer ir Abvesenheit r von 8 bis 24 Stunden, die hälftigen
bei einer Abwesenheit von 2 bis 8 Stunden angerechnet werden. Dauert die Abwesen-
heit weniger als 2 Stunden, so ist die Anrechnung von Diäten nicht zulässig.
Macht die Entfernung oder die Dauer des Geschäfts es nothwendig, daß auswärts
übernachtet wird, so darf außerdem für jede auswärts zugebrahte Nacht eine Ueber-
nachtgebühr von .. ... .. . 2 4+
angerechnet werden.
3) Reisekosten.
a) Wenn Eisenbahn, Post oder Dampfschiff benützt werden kann, darf der thatsäch-
liche Aufwand für Fahrgeld und Gepäcktransport,
b) in den übrigen Fällen von jedem nothwendiger Weise zurückgelegten Kilometer
eine Entschädigung von 15 Pfennig angerechnet werden. Bruchtheile eines Kilo-