Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Bei  Gemeinden  mit  mehr  als  10000  Einwohnern  bleibt  dem  Ermessen  der  zustän.
digen  Behörden  überlassen,  die  Größe  des  Gehalts  des  Ortsvorstehers  den  jeweiligen
Verhältnissen  der  betreffenden  Gemeinden  entsprechend  zu  bestimmen.

8.  3.

Wenn  auf  Grund  ortsstatutarischer  Vorschrift  dem  Ortsvorsteher  die  Besorgung
der  Geschäfte  des  Rathsschreibers  nicht  obliegt  (Art.  8  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1891)
so  vermindern  sich  die  in  §.  2  bestimmten  Mindest=  und  Höchstsätze  je  um  ein  Viertel.

8.4.

Den  Kreisregierungen  kommt  die  Genehmigung  der  Beschlüsse  der  Amtskörperschafts
und  Gemeindebehörden  über  die  Gehalte  der  von  den  Amtsversammlungen  aus  ihrer
Mitte  gewählten  Schriftführer  und  der  Ortsvorsteher  auch  in  solchen  Fällen  zu,  in  welchen
diese  Behörden  die  Ueberschreitung  eines  der  in  den  88.  1  bis  3  bestimmten  Maximal—
sätze  für  begründet  erachten.

8.  5.

In  sämmtlichen  Gemeinden  mit  nicht  mehr  als  10  000  Einwohnern  sind  die  Ge
meindebehörden  durch  die  Oberämter  anzuhalten,  über  die  Neuregelung  der  Gehaltsverhältnisse
  der  Ortsvorsteher  unverweilt  Beschluß  zu  fassen.  Bei  dieser  Beschlußfassung  ist
einerseits  der  mit  dem  1.  Jannar  1900  eingetretene  Wegfall  des  Gebührenbezugs  nach
altem  Recht  auf  dem  Gebiet  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  andererseits  aber  auch  der
nach  dem  neuen  Recht  zu  erwartende  theilweise  oder  volle  Ersatz  insbesondere  im  Falle
der  Besetzung  des  Grundbuchamts  durch  den  Ortsvorsteher  oder  Rathsschreiber  zu  berücksichtigen.


Stuttgart,  den  21.  Februar  1900.

Pischek.