Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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gereicht oder dessen Verlust glaubhaft gemacht ist. Der eingereichte Brief ist unbrauchbar 
zu machen. Der Verlust ist bei der Ertheilung des neuen Briefs in dem Ausfertigungs- 
vermerk kurz zu erwähnen. 
In dem neu auszustellenden Briefe sind nur die zur Zeit der Ausfertigung vor- 
handenen thatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zur Darstellung zu bringen. 
Die Ertheilung eines neuen Briefs ist auf dem Umschlag der Registerakten unter 
Hinweis auf die betreffende Stelle der Akten zu vermerken. 
Wird ein Schiff in dem Register gelöscht, so ist auch der Brief unbrauchbar 
zu machen. 
Die Unbrauchbarmachung erfolgt mittelst Durchkreuzung des gesammten Inhalts des 
Briefs mit rother Tinte. Die unbrauchbar gemachten Briefe sind bei den Registerakten 
aufzubewahren. 
8. 10. 
Auf Antrag des Eigenthümers kann, wenn gleichzeitig eine Veränderung in den 
Spalten 7 oder 8 des Registers eingetragen werden soll, das Schiff auf ein anderes 
Blatt unter einer neuen Ordnungsnummer übertragen werden. Die Uebertragung ist 
von Amtswegen zu bewirken, wenn das bisherige Registerblatt unübersichtlich geworden ist. 
Bei der Uebertragung ist das bisherige Registerblatt unter Hinweis auf die neue 
Ordnungsnummer des Schiffes durch Eintragung eines Vermerks in Spalte 9 zu schließen. 
In Spalte 5 des neuen Blatts ist auf die frühere Eintragung zu verweisen. 
Gelöschte Eintragungen werden in das neue Blatt insoweit übernommen, als dies 
zum Verständniß der noch giltigen Eintragungen erforderlich erscheint. Ein früherer 
Name und ein früherer Heimathsort sind mit zu übertragen. 
Wird ein neues Blatt angelegt, so ist der frühere Schiffsbrief einzufordern (vergl. 
§. 9) und auf Grund der neuen Eintragung ein neuer Schiffsbrief auszustellen. 
8. I1. 
Im Falle der Verlegung des Heimathsortes aus dem Registerbezirke sind der neuen 
Registerbehörde außer dem Schiffsbriefe und außer einer beglaubigten Abschrift des Re- 
gisterinhalts auch die Registerakten zu übersenden (§. 126 Abs. 4 des Binnenschiffahrts= 
gesetzes). Ist mit der Verlegung des Heimathsortes ein Eigenthumswechsel verbunden,
	        
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