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S. 8.
Die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen können auch verliehen werden:
1) Inhabern des Civilversorgungsscheins nach Anlage A 1, B und 0 der Grund-
sätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs-
und Staatsbehörden mit Militäranwärtern (Central-Blatt für das Deutsche Reich
1882 S. 123 und 1895 S. 17);
2) Offizieren und Deckoffizieren, welchen beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienste
die Aussicht auf Anstellung im Civildienste verliehen worden ist;
3) ehemaligen Militäranwärtern, welche sich in einer auf Grund ihrer Versorgungs=
ansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung befinden oder in Folge eingetretener
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind;
4) ehemaligen Militärpersonen, welchen der Civilversorgungsschein lediglich um des-
willen versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt haben, und
welchen gemäß einer von der zuständigen Militärbehörde ihnen später ertheilten
Bescheinigung eine den Militäranwärtern im Reichs= oder Staatsdienste vor-
behaltene Stelle übertragen werden darf;
5) solchen Beamten und Bediensteten der betreffenden Verwaltung, welche für ihren
Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind und einstweilig oder dauernd
in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden müßten, wenn ihnen nicht eine
den Militäranwärtern vorbehaltene Stelle verliehen würde; desgleichen solchen
Beamten, welche in den Ruhestand versetzt worden sind, aber dienstlich wieder
verwendet werden können;
6) sonstigen Personen, denen die Berechtigung zu einer Anstellung auf dem im
§. 10 Ziff. 7 der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unter.
beamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern (An-
lage 1) vorgesehenen Wege ausnahmsweise verliehen worden ist.
Bestimmungen für Württemberg.
16) Der Ciwvilversorgungsschein nach Anlage 1 ist im Central-Blatt für das Deutsche Reich
von 1895 S. 18 verbunden mit 1897 S. 29 veröffentlicht und als Anlage ll abgedruckl.
Die Civilversorgungsscheine nach Anlage B und C sind im Reg. Matt von 1882 S.
und 252 veröffentlicht.
17) Zu §. 8 Ziff. 5 ist insbesondere auch wegen des von dem württembergischen Sprach-
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