Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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daß bei den Gebänden der dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die 
Berechnung des Beitrags in den höheren und niederen Klassen bildet (K. Verordnung 
vom 14. März 1853 §. 12c), der Beitrag von Einhundert Mark Brandversicherungs- 
anschlag 
zehn Pfennig 
zu betragen hat. 
Ferner wird verfügt, daß je die Hälfte der Umlage auf 1. April und 1. August 
k. Is. an die Brandversicherungskasse einzuliefern ist. 
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften 
für den rechtzeitigen Abschluß der Katasterrevisionsgeschäfte und der Umlagen in den 
einzelnen Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Bei- 
träge zu sorgen und die zu fertigenden Umlageurkunden spätestens auf den 1. April 1900 
an den Verwaltungsrath einzusenden. 
Stuttgart, den 27. Dezember 1899. 
Pischek. 
tekanntmachung der Ministerien des Junern und des Kriegswesens, 
betressend Aenderungen in der Landwehrbezirkseintheilung des XIII. (K. Württ.) Armerkorps. 
Vom 2. Januar 1900. 
Nachdem Seine Königliche Majestät mit Wirkung vom 1. April 1900 
ab die nachstehenden Aenderungen in der Landwehrbezirkseintheilung des XIII. (K. Württ.) 
Armeekorps Allerhöchst genehmigt haben, wird dies unter Bezugnahme auf die Bekannt- 
machung vom 16. März 1896, betreffend eine versuchsweise Abänderung der Landwehr- 
bezirkseintheilung für das Deutsche Neich (Reg. Blatt S. 51), hiemit zur allgemeinen. 
Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 2. Januar 1900. 
Pischek. Schott v. Schottenstein.
	        
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