Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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§. 12. 
Stellen, welche mit Militäranwärtern zu besetzen sind, müssen im Falle der Er- 
ledigung, wenn keine Bewerbungen von Militäranwärtern für dieselben vorliegen, seitens 
6E.2 der Anstellungsbehörde der zuständigen Vermittelungsbehörde (Anlage 3) behufs der Be- 
kanntmachung mittelst Einreichung einer nach dem Muster der Anlage 4 aufzustellenden 
M#e 6 Nachweisung bezeichnet werden. 
Ist innerhalb vier Wochen nach der Bekanntmachung eine Bewerbung bei der An- 
stellungsbehörde nicht eingegangen, so hat dieselbe in der Stellenbesetzung freie Hand. 
Bestimmungen für Württemberg. 
30) Bei der Frage, ob eine erledigte Stelle mit einem Militäranwärter zu besetzen ist, sind 
insbesondere die Vorschriften in §. 9 zu beachten. 
31) Gemäß der Erläuterung Ziff. VIII S. 218 ist die Einreichung der Nachweisung nach- 
zuholen, wenn die vorliegenden Bewerbungen von Militäranwärtern wegen ungenügender 
Befähigung der Bewerber (§. 15) oder aus sonstigen Gründen unberücksichtigt bleiben. 
32) Für Württemberg ist das Kriegsministerium die Vermittelungsbehörde. Die württembergischen 
Anstellungsbehörden haben daher die Nachweisung diesem behufs der Bekanntmachung in 
der von ihm allwöchentlich herauszugebenden Liste („Vakanzenliste") einzureichen, wobei es. 
eines Begleitberichts nicht bedarf. 
33) Als Tag der Bekanntmachung (§. 12 Abs. 2) gilt das Datum der Vakanzenliste. Die 
Vakanzenliste wird allen Anstellungsbehörden regelmäßig mitgetheilt. 
34) Die Bewerbungen um die in der Vakanzenliste bekannt gemachten Stellen erfolgen auf 
dem in Ziff. 19 und 20 zu §. 10 bezeichneten Weg unter Vorlegung der in Ziff. 19 
bis 21 zu §. 10 genannten Papiere. 
35) Ist es im einzelnen Falle zweifelhaft, ob auf die Bekanntmachung in der Vakanzenliste 
geeignete Militäranwärter für eine zur Erledigung gekommene Stelle sich melden werden, 
so ist es nicht ausgeschlossen, daß die Stelle in vorsorglicher Weise gleichzeitig auch zur 
Bewerbung für Civilanwärter ausgeschrieben wird. 
Durch die Vorschrift in §. 12 Abs. 2 ist die Anstellungsbehörde nicht gehindert, die 
Stelle auch innerhalb der vierwöchentlichen Frist mit einem früher sich meldenden 
Militäranwärter zu besetzen. 
S. 13. 
Die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen dürfen, außer in dem Falle des
	        
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