Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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widerruflich besetzt werden. Die Anstellungsverhältnisse der Inhaber von solchen Stellen, 
welche gemäß den vorstehenden Grundsätzen den Militäranwärtern vorzubehalten, dagegen 
ohne Verletzung der bisherigen Bestimmungen an nicht Versorgungsberechtigte übertragen 
worden sind, bleiben hierdurch unberührt. Gleichfalls unberührt bleiben bereits erworbene 
Ansprüche von Militäranwärtern. 
Bestimmungen für Württemberg. 
42) Staatliche Aufsichtsbehörden sind: 
a. für die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die Ortsarmenverbände 
die Stadtdirektion Stuttgart und die Oberämter, 
b. für die Amtskörperschaften und die Landarmenverbände 
die Kreisregierungen, 
. für die Versicherungsanstalt Württemberg 
das Landes-Versicherungsamt. 
43) Wegen der Vorlegung des erstmals aufzustellenden Verzeichnisses und der späteren 
Aenderungen an die staatliche Aufsichtsbehörde ist die Ziffer 15 zu vergleichen. 
S. 17. 
Von der Besetzung der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen haben die An- 
stellungsbehörden am Schlusse des Quartals den Vermittelungsbehörden ihres Bezirkes 
durch Zusendung einer Nachweisung nach dem Muster der Anlage 5 Mittheilung zu machen. 
Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung in der 
Vakanzenliste. 
  
Bestimmung für Württemberg. 
44) Das Kriegsministerium als Vermittelungsbehörde (zu vergl. Anlage 3) bringt die ihm mit- 
getheilten endgiltigen Anstellungen von Militäranwärtern (§. 10 Abs. 3) außer durch die 
Vakanzenliste (Ziff. 32 zu §. 12) soweit erforderlich noch durch besondere „Mittheilungen 
zur Kenntniß der sämmtlichen Anstellungsbehörden. Auf Grund dieser Benachrichtigungen 
werden die Angestellten in sämmtlichen Anwärterlisten, in denen sie eingetragen sind, gestrichen. 
S. 18. 
Die Landes-Centralbehörden haben darüber zu wachen, daß bei der Besetzung der 
den Militäranwärtern bei den Kommunalbehörden rc. vorbehaltenen Stellen nach den 
vorstehenden Grundsätzen verfahren wird.
	        
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