Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Nach  erfolgter  etatsmäßiger  Anstellung  wird  der  Civilversorgungsschein  zu  den  Akten
genommen.
Bestimmungen  für  Württemberg.

38)  Hinsichtlich  der  Anforderungen,  welche  an  die  Bewerber  zu  stellen  sind,  ist  durch  die  Grundsältze
  das  pflichtmäßige  Ermessen  der  Anstellungsbehörden  nur  insofern  beschränkt,  als  an
die  Militäranwärter  keine  höheren  Anforderungen  gestellt  werden  dürfen,  als  an  die
Civilanwärter.

39)  Die  eine  Art  Vorbereitungsdienst  darstellende  informatorische  Beschäftigung  (§.  15  Abs.  2)
kann  der  endgiltigen  Anstellung  oder  der  Anstellung  auf  Probe  oder  der  Probedienstleistung
ummittelbar  vorangehen  oder  von  diesen  durch  einen  vorausgehenden  längeren  Zeitraum
getrennt  sein.  Bei  insormatorischer  Beschäftigung  ist  die  Civilbehörde  zu  einer  Bezahlung
des  Anwärters  nicht  verpflichtet.

40)  Stellenanwärter,  welche  sich  noch  im  aktiven  Militärdienst  befinden,  werden  behufs  der
informatorischen  Beschäftigung  oder  im  Falle  der  Anstellung  auf  Probe  oder  der  Einberufung
  zur  Probedienstleistung  durch  die  vorgesetzte  Militärbehörde  für  die  Dauer  der
informatorischen  Beschäftigung  beziehungsweise  der  Probezeit  abkommandirt.  Im  Falle
der  Anstellung  auf  Probe  und  der  Einberufung  zur  Probedienstleistung  erfolgt  die
Abkommandirung  auf  Ersuchen  der  Anstellungsbehörde.

Gehört  der  Stellenanwärter  (Abs.  1)  einem  Truppentheil  des  württembergischen
Contingents  an,  so  ist  von  der  Anstellungsbehörde  sowohl  die  Nachricht  über  die  Anstellung
  auf  Probe  als  das  Ersuchen  um  Abkommandirung  zur  Probedienstleistung  an  das
Kriegsministerium  zu  richten.

41)  Darüber,  welche  Behörden  als  staatliche  Aufsichtsbehörden  (§.  15  Abs.  2)  in  Betracht
kommen,  ist  die  Ziff.  42  zu  §.  16  zu  vergleichen.

ß.  16.

Welche  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  und  gegebenenfalls  in  welcher  Anzahl
dieselben  gemäß  den  vorstehenden  Grundsätzen  den  Militäranwärtern  vorzubehalten  sind,
haben  die  Anstellungsbehörden  festzustellen.  Die  aufgestellten  Verzeichnisse  sind  der  staatlichen
  Aufsichtsbehörde  zur  Genehmigung  vorzulegen.  Stellen,  wegen  deren  eine  solche
Feststellung  noch  nicht  stattgefunden  hat,  dürfen,  insofern  nicht  Militäranwärter  zur  Anstellung
  gelangen  oder  das  in  diesen  Grundsätzen  bezüglich  der  Besetzung  der  Stellen  mit
Militäranwärtern  vorgeschriebene  Verfahren  erledigt  ist,  nach  dem  1.  Oktober  1900  nur

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