Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Auf  Beschwerden  der  Militäranwärter  entscheiden  die  staatlichen  Aufsichtsbehörden.
Bestimmungen  für  Württemberg.

45)  Landescentralbehörde  ist  das  Ministerium  des  Innern.

46)  Die  Anstellungsbehörden  haben  unbeschadet  der  Vorschrift  in  8.  17  auf  den  1.  Februar
jedes  Jahres,  erstmals  auf  den  1.  Februar  1901,  nach  Anlage  III  ein  Verzeichniß  über
die  während  des  vorhergegangenen  Kalenderjahres  zur  Erledigung  gekommenen,  den
Militäranwärtern  ganz  oder  theilweise  vorbehaltenen  Stellen  und  die  Art  ihrer  Besetzung
der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  (Ziff.  42)  einzureichen.  Trat  bezüglich  keiner  der  bezeichneten
Stellen  im  abgelaufenen  Kalenderjahr  eine  Erledigung  ein,  so  ist  Fehlanzeige  zu  erstatten.

Die  Aufsichtsbehörde  prüft,  ob  bei  der  Besetzung  die  bestehenden  Vorschriften  eingehalten
  worden  sind  und  macht  über  die  von  ihr  der  Anstellungsbehörde  gegenüber  etwa
erhobenen  Erinnerungen  zu  den  betreffenden  Stellen  des  Verzeichnisses  im  letzteren  oder
auf  besonderem  Bogen  eine  kurze  Bemerkung.  Sodann  werden  die  Verzeichnisse  von  den
Aufsichtsbehörden  im  Instanzenzug  dem  Ministerium  des  Innern  vorgelegt.

 

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8.  9
Die  §§.  25  bis  29  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern?)  finden  sinngemäße
  Anwendung.

S.  20.
Ansprüche,  welche  schon  bei  dem  Inkrafttreten  dieser  Grundsätze  erworben  waren,
werden  durch  dieselben  nicht  berührt.
S.  21.
Die  vorstehenden  Grundsätze  treten  am  1.  April  1900  in  Kraft.

*)  In  Anlage  1  (S.  206)  abgedruckt.