· 205
Auf Beschwerden der Militäranwärter entscheiden die staatlichen Aufsichtsbehörden.
Bestimmungen für Württemberg.
45) Landescentralbehörde ist das Ministerium des Innern.
46) Die Anstellungsbehörden haben unbeschadet der Vorschrift in 8. 17 auf den 1. Februar
jedes Jahres, erstmals auf den 1. Februar 1901, nach Anlage III ein Verzeichniß über
die während des vorhergegangenen Kalenderjahres zur Erledigung gekommenen, den
Militäranwärtern ganz oder theilweise vorbehaltenen Stellen und die Art ihrer Besetzung
der staatlichen Aufsichtsbehörde (Ziff. 42) einzureichen. Trat bezüglich keiner der bezeichneten
Stellen im abgelaufenen Kalenderjahr eine Erledigung ein, so ist Fehlanzeige zu erstatten.
Die Aufsichtsbehörde prüft, ob bei der Besetzung die bestehenden Vorschriften eingehalten
worden sind und macht über die von ihr der Anstellungsbehörde gegenüber etwa
erhobenen Erinnerungen zu den betreffenden Stellen des Verzeichnisses im letzteren oder
auf besonderem Bogen eine kurze Bemerkung. Sodann werden die Verzeichnisse von den
Aufsichtsbehörden im Instanzenzug dem Ministerium des Innern vorgelegt.
S. 19
8. 9
Die §§. 25 bis 29 der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen
bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern?) finden sinngemäße
Anwendung.
S. 20.
Ansprüche, welche schon bei dem Inkrafttreten dieser Grundsätze erworben waren,
werden durch dieselben nicht berührt.
S. 21.
Die vorstehenden Grundsätze treten am 1. April 1900 in Kraft.
*) In Anlage 1 (S. 206) abgedruckt.