Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Auf Beschwerden der Militäranwärter entscheiden die staatlichen Aufsichtsbehörden. 
Bestimmungen für Württemberg. 
45) Landescentralbehörde ist das Ministerium des Innern. 
46) Die Anstellungsbehörden haben unbeschadet der Vorschrift in 8. 17 auf den 1. Februar 
jedes Jahres, erstmals auf den 1. Februar 1901, nach Anlage III ein Verzeichniß über 
die während des vorhergegangenen Kalenderjahres zur Erledigung gekommenen, den 
Militäranwärtern ganz oder theilweise vorbehaltenen Stellen und die Art ihrer Besetzung 
der staatlichen Aufsichtsbehörde (Ziff. 42) einzureichen. Trat bezüglich keiner der bezeichneten 
Stellen im abgelaufenen Kalenderjahr eine Erledigung ein, so ist Fehlanzeige zu erstatten. 
Die Aufsichtsbehörde prüft, ob bei der Besetzung die bestehenden Vorschriften ein- 
gehalten worden sind und macht über die von ihr der Anstellungsbehörde gegenüber etwa 
erhobenen Erinnerungen zu den betreffenden Stellen des Verzeichnisses im letzteren oder 
auf besonderem Bogen eine kurze Bemerkung. Sodann werden die Verzeichnisse von den 
Aufsichtsbehörden im Instanzenzug dem Ministerium des Innern vorgelegt. 
  
S. 19 
8. 9 
Die §§. 25 bis 29 der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbe- 
amtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern?) finden sinnge- 
mäße Anwendung. 
S. 20. 
Ansprüche, welche schon bei dem Inkrafttreten dieser Grundsätze erworben waren, 
werden durch dieselben nicht berührt. 
S. 21. 
Die vorstehenden Grundsätze treten am 1. April 1900 in Kraft. 
*) In Anlage 1 (S. 206) abgedruckt.
	        
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