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Dienste von Privat-Eisenbahngesellschaften, denen die Verpflichtung zur Anstellung von Militäranwärtern
auferlegt worden ist, zu verstehen. Umgekehrt erlischt die Berechtigung zur Bewerbung um eine Stelle
im Reichs= oder im Staatsdienst im Sinne des §. 13 der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern-
und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern (Central-Blatt
von 1882 S. 123) auch durch die Erlangung einer etatsmäßigen Stelle im Kommunal= 2c. Dienste.
Sowohl hinsichtlich des Reichs= und Staatsdienstes als auch hinsichtsichtlich des Kommunal= 2c. Dienstes
handelt es sich hier nur um solche etatsmäßige Stellen, welche „Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt
oder dauernde Unterstützung“ gewähren. Auch ist vorausgesetzt, daß die etatsmäßige Anstellun
endgültig erfolgt ist. Während der Probedienstleistung oder der Anstellung auf Probe besteht die
Berechtigung zu Bewerbungen fort.
Zu §. 11 Abs. 2. Innerhalb jeder der beiden Klassen der civilversorgungsberechtigten Stellen.
anwärter (vergl. Anmerkung 2 zu Anlage 2) ist bei der Einberufung die Reihenfolge in der Be-
werberliste in Betracht zu ziehen. Die Anstellungsbehörden sind jedoch nicht unbedingt an die Inne.
haltung der Reihenfolge gebunden, sondern zu Abweichungen innerhalb jeder dieser beiden Anwärter.
klassen berechtigt, sofern diese Abweichungen nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen durch dienstliche
Rücksichten bedingt werden.
Zu §. 12. Gemäß Abs. 1 bedarf es der Einreichung einer Nachweisung nicht, wenn die Wieder-
besetzung der Stelle durch einen Militäranwärter erfolgt, dessen Bewerbung schon vorlag. Jedoch ist
die Einreichung nachzuholen, wenn die Stelle einem solchen Bewerber wegen ungenügender Befähigun g
(8. 15) oder aus sonstigen Gründen nicht übertragen wird.
.Zu 8. 14 Abs. 1. Bei Besetzung der den Militäranwärtern ausschließlich oder zum Theil vor-
behaltenen Stellen, welche nur im Wege des Aufrückens erreicht werden können, dürfen bei sonst
gleichen Voraussetzungen hinsichtlich der Qualifikation ehemalige Militäranwärter hinter anderen An-
gestellten nicht zurückgesetzt werden.
Zu §. 20. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüche, sondern um Anwartschaften; so
soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann als vorhanden angenommen werden, wenn für gewisse
Dienstzweige die Prüfung bestanden oder der Vorbereitungsdienst zum größeren Theile zurückgelegt ist.
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