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Nach Beendigung der Auswahl ist festzustellen, wieviele weitere kriegsbrauchbare
Pferde der einzelnen Klassen im Aushebungsbezirk noch vorhanden sind. Das Ergebniß
ist von dem Militärkommissar dem Generalkommando und dem Kriegsministerium, von
dem Civilkommissar dem Ministerium des Innern nach Schluß des Aushebungsgeschäftes
umgehend zu melden.
8. 20.
Bei der Abschätzung, die von dem Civilkommissar geleitet wird, ist nur der Werth
der Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten ins Auge zu fassen und von der Preissteiger-
ung in Folge der eingetretenen Mobilmachung abzusehen.
Jeder Schätzer giebt vor der Aushebungskommission besonders seine Schätzung an,
welche in die betreffende Spalte des Nationals E (§. 19) einzutragen ist.
Aus diesen drei Schätzungen wird der Durchschnitt gezogen und dem Eigenthümer
sofort bekannt gemacht, während die einzelnen Schätzungen geheim bleiben. Dieser
Durchschnitt bildet die den Besitzern der Pferde nach erfolgter Abnahme zu zahlende
Schätzungssumme.
Sind Pferde abzuschätzen, welche einem Schätzer gehören, so hat dieser sich der
Abschätzung zu enthalten. Statt seiner tritt einer der gewählten Stellvertreter ein.
§. 21.
Bei der Abnahme müssen die Pferde durch den bisherigen Besitzer versehen sein mit:
Halfter,
Trense,
zwei mindestens 2 Meter langen Stricken und
gutem Hufbeschlag.
Der Werth dieser Stücke ist in der Schätzung mitenthalten.
Bis zur förmlichen Abnahme der Pferde haben die Besitzer oder deren Beauftragte
die Pferde zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen. Wenn die Besitzer den
in diesem Paragraphen ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht genügen, so werden die
dadurch entstehenden Kosten bei Auszahlung der Schätzungssumme in Abzug gebracht.
Das dieserhalb Erforderliche hat der Civilkommissar zu veranlassen.