Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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8. 22. 
Sollten Besitzer ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle andere für 
kriegsbrauchbar erklärte Pferde derselben Klasse zu stellen, so kann hierauf in Ausnahme- 
fällen von der Aushebungskommission eingegangen werden, wenn sofort an Ort und 
Stelle die zum Ersatz bestimmten Pferde vorgeführt werden. 
g. 28. 
Nach erfolgter Abschätzung findet die Uebernahme der Pferde durch den Militär- 
kommissar statt. 
Hierauf wird jedem Pferde die Nummer des Armeekorps unter der Mähne an der 
linken Seite des Halses eingebrannt und dasselbe mit einer Mähnentafel versehen, auf 
der die Nummer, die Bestimmung (Truppentheil), sowie der Name des Oberamtsbezirks 
angegeben ist. 
S. 24. 
In denjenigen Oberamtsbezirken, in welchen auf Antrag des Generalkommandos 
Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör angekauft werden sollen, findet deren Ab- 
schätzung und Abnahme in der Regel im Anschluß an diejenige der Mobilmachungspferde 
statt. Das Verfahren dabei ist dasselbe wie bei der Aushebung der Pferde. 
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Geschirren 
abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne vorgeführt werden. 
An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission nicht gebunden und kann 
auch hinsichtlich der Beschaffenheit, des Alters und der Größe der Zugpferde insofern 
von den Bestimmungen der Anlage B abweichen, als es hauptsächlich darauf ankommt, 
starke Zugpferde auszuwählen. Die abgenommenen Pferde werden in ein National nach 
Anlage E eingetragen. 
Anlage 6 enthält die Bestimmungen über Beschaffenheit der Fahrzeuge und Geschirre, A#lage . 
sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach Anlage ll ist die t 
Schätzungsverhandlung aufzunehmen. 
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