Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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schichte der Pädagogik, allgemeine Erziehungs= und Unterrichtslehre, Methode der ein- 
zelnen Schulfächer, sowie Kenntniß der auf das Volksschulwesen bezüglichen Gesetze und 
Verordnungen) und Lehrfähigkeit, Religion, Aufsatz, deutsche Sprache und 
Litteraturgeschichte, Arithmetik, Geschichte, Musik (Gesang und Vieolinspiel), 
Zeichnen, sowie nach Wahl entweder Geographie oder Naturgeschichte oder 
Naturlehre. 
Außerdem können sich die Kandidatinnen einer Prüfung in der französischen Sprache 
und im Orgelspiel unterziehen. 
S. 15. 
Die Prüfung wird in der Regel einmal im Jahr im Herbst erforderlichen Falls in 
zwei Abtheilungen gehalten. 
Der Termin wird im Staatsanzeiger bekannt gemacht. 
S. 16. 
Die Meldungen zu dieser Prüfung sind durch das Orts= und Bezirksschulinspektorat 
bei der zuständigen Oberschulbehörde einzureichen. 
In der Meldung hat die Kandidatin anzugeben, ob sie in Geographie, Naturgeschichte 
oder Naturlehre, beziehungsweise in welchem Theil der Naturgeschichte (Zoologie, Botanik 
oder Mineralogie) sie geprüft zu werden wünscht, ferner welche Werke der klassischen 
Litteratur sie genauer studirt hat, endlich mit welchen Werken hervorragender pädagogischer 
Schriftsteller sie sich näher bekannt gemacht hat. 
Auch hat die Kandidatin in ihrer Meldung sich darüber zu äußern, ob sie in einem 
der in §. 14 Abs. 2 genannten fakultativen Prüfungsfächer eine Prüfung erstehen will. 
S. 17. 
Die Prüfung zerfällt in eine theoretische (schriftliche und mündliche) und eine praktische. 
S. 18. 
In der schriftlichen Prüfung sind folgende Arbeiten zu fertigen: 
1) ein deutscher Aufsatz, dessen Thema in der Regel aus der allgemeinen Er- 
ziehungs= und Unterrichtslehre oder aus der Schulpraxis genommen wird, 
2) Beantwortung je einer Frage aus der speziellen Unterrichtslehre und aus der 
Geschichte der Pädagogik, 
3) Beantwortung einer Frage aus der Geschichte,
	        
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