Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten 
haben unverweilt für die Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen. 
Die Ortswahlkommissionen werden hiebei hinsichtlich der Frage, welche Personen 
in die Wählerlisten aufzunehmen sind, auf Art. 4 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 
(Reg. Blatt S. 178) und §. 3 der Ministerialverfügung, betreffend die Vollziehung des 
Wahlgesetzes vom 6. November 1882 (Reg. Blatt S. 345), besonders hingewiesen. 
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche 
Aufruf der Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem 
Oberamt Ulm im Amtsblatt zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern in 
den einzelnen Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegen- 
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Donnerstag, den 10. Mai 
d. Is., vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von 
sechs Tagen, also bis Mittwoch, den 16. Mai d. Is., einschließlich auf dem Rath- 
haus zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Er- 
hebung etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission 
hierüber Beschluß zu fassen. 
Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenwärtigen 
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, am Montag, den 21. Mai d. Is., haben die 
Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen 
dem Oberamt zu übergeben. 
4) Die Wahlen sind genau am dreißigsten Tag nach dem Erscheinen der gegen- 
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, also 
am Mittwoch, den 30. Mai d. Js., 
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen. 
5) Die in Art. 13 der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 (Reg. Blatt S. 212) 
vorgeschriebene Bekanntmachung hat spätestens am Sonntag, den 27. Mai d. JIs., zu 
erfolgen. 
0) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf Art. 12, Art. 13 Abs. 2, Art. 13a 
bis 18% der Wahlgesetznovelle und die I§. 11 bis 22 der Vollziehungsinstruktion zu der-
	        
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