Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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„b) der Einwillung des gesetzlichen Vertreters mit der Erklärung, daß für die 
Dauer des einjährigen Dienstes die Kosten des Unterhalts, mit Einschluß der 
Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung von dem Bewerber getragen 
werden sollen. Statt dieser Erklärung genügt die Erklärung des gesetzlichen 
Vertreters oder eines Dritten, daß er sich dem Bewerber gegenüber zur 
Tragung der bezeichneten Kosten verpflichte und daß, soweit die Kosten von 
der Militärverwaltung bestritten werden, er sich dieser gegenüber für die 
Ersatzpflicht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge. 
Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters und des Dritten, sowie die 
Fähigkeit des Bewerbers, des gesetzlichen Vertreters oder des Dritten zur 
Bestreitung der Kosten ist obrigkeitlich zu bescheinigen. Uebernimmt der ge- 
gesetzliche Vertreter oder der Dritte die in dem vorstehenden Absatze bezeich- 
neten Verbindlichkeiten, so bedarf seine Erklärung, sofern er nicht schon kraft 
Gesetzes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet ist, der gerichtlichen oder 
notariellen Beurkundung. 
Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligung 
des gesetzlichen Vertreters.“ 
II. Um für die richtige Fassung der unter I bezeichneten Erklärungen eine Gewähr. 
zu schaffen, ist auf der Rückseite der nach dem Muster 18 auszustellenden Zeugnisse das. 
aus der Anlage ersichtliche Muster mit abzudrucken. 
Stuttgart, den 11. Mai 1900. 
Pischek. Weizsäcker. Schott von Schottenstein. 
Anlage. 
Erklärung des gesetzlichen Vertreters zu dem Diensteintritt als 
Einjährig-Freiwilliger. 
Ich ertheile hierdurch meinem Sohne Mündel. 
geborenaaan zu 
.... ·... meine Einwilligung zu seinem 
Diensteintritt als Einjährig-Freiwilliger und erkläre gleichzeitig
	        
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