Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

357

Nachdem  die  Bildung  eines  III.  Königlich  bayerischen  Armeekorps  mit  dem  Sitze  in  Nürnberg  zum
1.  April  1900  erfolgt  ist,  werden  im  Königreiche  Bayern  die  Geschäfte  der  Ersatzbehörden  dritter
Instanz  durch  die  Generalkommandos  zu  München,  Würzburg  und  Nürnberg  im  Verein  mit  je  einem
für  den  Armeekorpsbezirk  durch  das  Königlich  bayerische  Staatsministerium  des  Innern  ernannten
Kommissar  ausgeübt.  Als  Kommissare  sind  zur  Zeit  bestellt:
für  den  Bezirk  des  I.  Armeekorps  der  Präsident  der  Königlichen  Negierung  von  Oberbayern
in  München,
für  den  Bezirk  des  II.  Armeekorps  der  Präsident  der  Königlichen  Regierung  von  Unterfranken
  und  Aschaffenburg  in  Würzburg,
für  den  Bezirk  des  III.  Armeekorps  der  Präsident  der  Königlichen  Regierung  von  Mittelfranken
  in  Ansbach.

verfügung  der  Ministerien  des  Innern,  des  Rirchen-  und  Schulwesens  und  des  Kriegswesens,
betreffend  die  Form  der  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig  freiwilligen
  Dieult  und  der  Erklärungen  über  die  Tragung  der  Kosten  dieses  Dienstes.
Vom  11.  Mai  1900.

Einer  Anregung  des  Reichskanzlers  zufolge  wird  in  Betreff  der  Form  der  Zeugnisse
über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst  und  der
Erklärungen  über  die  Tragung  der  Kosten  dieses  Dienstes,  unbeschadet  der  von  dem
Reichskanzler  für  später  vorbehaltenen  förmlichen  Berichtigung  des  vorgeschriebenen
Musters  der  angeführten  Zeugnisse,  Nachstehendes  verfügt:

I.  Das  Muster  187)  zu  §.  90  der  Wehrordnung,  betreffend  das  Zeugniß  über  die
wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst,  enthält  einen  Vermerk
über  diejenigen  Belege,  welche  neben  diesem  Zeugnisse  dem  Gesuch  um  Ertheilung  des
Berechtigungsscheins  zum  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  beizufügen  sind.  Dazu
gehört  die  unter  b  erwähnte  Erklärung  über  die  Tragung  der  Kosten  für  den  Unterhalt
des  Einjährig-Freiwilligen.  Die  für  die  Abgabe  dieser  Erklärung  maßgebende  Bestimmung
  des  §.  89,  4b  der  Wehrordnung  hat  durch  die  Kaiserliche  Verordnung  vom
22.  Mai  1899  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  165))  eine  Aenderung
erfahren.  Demgemäß  hat  der  Vermerk  an  jener  Stelle  von  jetzt  ab  wie  folgt  zu  lauten:

*7)  Das  Muster  18  ist  abgedruckt  auf  Seite  141  des  Anhangs  zur  Nr.  3  des  Regierungsblatts  von  1889.
**)  Regierungsblatt  von  1899  S.  344.