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Aufwands von 6 570 000 Mark sind Staatsanlehen unter möglichst günstigen Be-
dingungen aufzunehmen.
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegen-
heiten und der Finanzen, bezüglich der Aufnahme der erforderlichen Staatsanlehen durch
die ständische Schuldenverwaltungsbehörde unter der verfassungsmäßigen Mitwirkung
Unseres Finanzministeriums zu vollziehen.
Gegeben Stuttgart, den 25. Mai 1900.
Wilhelm.
Mittnacht. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. Weizsäcker.
Königliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für den gau
einer Eisenbahn von Süßen nach Weißenstein erforderlichen Grundeigenthums im Wege der
Zwangsenteignung. Vom 25. Mai 1900.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs-
enteignung von Grundstücken und von Rechten au Grundstücken (Reg. Blatt S. 446),
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zweck der Erbauung der nach
Art. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1899 (Reg. Blatt S. 577) herzustellenden Eisenbahn
von Süßen nach Weißenstein diejenigen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im
Wege der Zwangsenteignung zu erwerben, welche nach dem von Uns genehmigten all-
gemeinen Plan für das gedachte Unternehmen erforderlich sind.
Nach diesem Plan ist die Bahn eingleisig und mit Vollspur nach den Bestimmungen
der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 anzulegen.
Sie beginnt auf dem Bahnhof Süßen und folgt zunächst der Hauptbahn in der Richtung
gegen Ulm, wendet sich dann gegen Nordosten, überschreitet die Lauter, folgt dem Zug