Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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ganzen  Fläche  nach  befestigt  sind.  Waarenproben  und  ähnliche  Gegenstände  den  Postkarten
  beizufügen  oder  an  ihnen  zu  befestigen,  ist  nicht  gestattet.

V  Mit  den  Postkarten  dürfen  Antwortkarten  verbunden  sein.  Beide  Theile  dieser
Doppelkarten  müssen,  jeder  für  sich,  den  Bestimmungen  für  einfache  Postkarten  entsprechen;
die  Antwortkarte  muß  als  solche  bezeichnet  sein.

VI  Die  Gebühr  beträgt:

A)  im  Ortsverkehr  (Verkehr  innerhalb  des  Bezirks  der  Aufgabe-Postanstalt),  sowie

im  Nachbarortsverkehr  (Verkehr  zwischen  Postanstalten,  welche  bis  zu  10  Kilometer
  von  einander  entfernt  sind,  und  zwischen  den  nicht  im  Bezirk  der  Aufgabe-Postanstalt
  gelegenen  Orten  desselben  Oberamtsbezirks)
im  Frankirungsfalle  2  Pf.  für  die  einfache  Postkarte  oder  für  jeden  der  beiden
Theile  der  Postkarte  mit  Antwort,
im  Nichtfrankirungsfalle  das  Doppelte;
B)  im  sonstigen  inländischen  Verkehre
im  Frankirungsfalle  5  Pf.  für  die  einfache  Postkarte  oder  für  jeden  der  beiden
Theile  der  Postkarte  mit  Antwort,
im  Nichtfrankirungsfalle  das  Doppelte.

VII  Für  unzureichend  frankirte  Postkarten  wird  dem  Empfänger  das  Doppelte  des
Fehlbetrags  angesetzt,  nöthigen  Falles  unter  Abrundung  auf  eine  durch  5  theilbare
Pfennigsumme  aufwärts.

VIII  Postkarten,  die  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  unterliegen
dem  Briefporto.

S.  9.
Drucksachen.

1  Gegen  die  für  Drucksachen  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  werden  befördert:  alle  durch
Buchdruck,  Kupferstich,  Stahlstich,  Holzschnitt,  Lithographie,  Metallographie,  Photographie,
  Hektographie,  Papyrographie,  Chromographie  oder  ein  ähnliches  mechanisches
Verfahren  vervielfältigten  Gegenstände,  die  nach  ihrer  Form  und  sonstigen  Beschaffenheit
zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  geeignet  sind.  Wegen  der  zulässigen  schriftlichen
Aenderungen  und  Zusätze  siehe  unter  X.  Briefe  dürfen  den  Drucksachen  nicht  beigefügt  sein.