Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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II  Der  Werth  ist  in  der  Aufschrift,  bei  Packeten  auch  auf  der  Postpacketadresse
in  Zahlen  ersichtlich  zu  machen.  Die  Angabe  des  Werthes  hat  in  der  Reichswährung
zu  erfolgen.  Der  angegebene  Betrag  soll  den  gemeinen  Werth  der  Sendung  nicht  übersteigen.


III  Bei  der  Versendung  von  kurshabenden  Papieren  ist  der  Kurswerth,  den  die
Papiere  zur  Zeit  der  Einlieferung  haben,  bei  der  Versendung  von  hypothekarischen  Papieren,
Wechseln  und  ähnlichen  Dokumenten  der  Betrag  anzugeben,  der  voraussichtlich  erforderlich
  wäre,  um  eine  neue  rechtsgiltige  Ausfertigung  des  Dokuments  zu  erlangen  oder  um
die  Hindernisse  zu  beseitigen,  welche  sich  der  Einziehung  der  Forderung  entgegenstellen
würden,  wenn  das  Dokument  verloren  ginge.  Entspricht  die  Werthangabe  diesen  Grundsätzen
  nicht,  so  kann  die  Sendung  zur  Berichtigung  zurückgegeben  werden.  Aus  einer  zu
hohen  Werthangabe  darf  ein  Anspruch  auf  Erstattung  des  entsprechenden  Theiles  der.
Versicherungsgebühr  nicht  hergeleitet  werden.

IV  Der  Vermerk  über  Postnachnahme  gilt  nicht  als  Werthangabe.  Nachnahmesendungen
  werden  daher  nur  dann  als  Sendungen  mit  Werthangabe  behandelt,  wenn  außer.
dem  Nachnahmebetrage  noch  ein  Werth  angegeben  ist.

V  Ueber  Sendungen  mit  Werthangabe  wird  eine  Einlieferungsbescheinigung  ertheilt.

F.  16.
Verpackung  der  gewöhnlichen  und  einzuschreibenden  Packete  sowie  der  Sendungen  mit
Werthangabe.

1  Die  Verpackung  der  gewöhnlichen  und  einzuschreibenden  Packete  sowie  der  Sendungen
  mit  Werthangabe  muß  nach  Maßgabe  der  Beförderungsstrecke,  des  Umfanges  der
Sendung  und  der  Beschaffenheit  des  Inhalts  haltbar  und  sichernd  eingerichtet  sein.

II  Bei  Gegenständen  von  geringerem  Werthe,  die  nicht  unter  Druck  leiden  und  nicht
Fett  oder  Feuchtigkeit  absetzen,  ferner  bei  Akten=  oder  Schriftensendungen  genügt  bei
einem  Gewichte  bis  zu  3  Kilogramm  eine  Umhüllung  von  Packpapier  mit  angemessener
Verschnürung.

III  Schwerere  Gegenstände  müssen,  sofern  nicht  der  Inhalt  und  der  Umfang  eine
festere  Verpackung  erfordern,  mindestens  in  mehrfachen  Umschlägen  von  starkem  Packpapiere
verpackt  sein.

IV  Sendungen  von  bedeutenderem  Werthe,  insbesondere  solche,  die  durch  Nässe,