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II Der Werth ist in der Aufschrift, bei Packeten auch auf der Postpacketadresse
in Zahlen ersichtlich zu machen. Die Angabe des Werthes hat in der Reichswährung
zu erfolgen. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung nicht übersteigen.
III Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurswerth, den die
Papiere zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarischen Papieren,
Wechseln und ähnlichen Dokumenten der Betrag anzugeben, der voraussichtlich erforderlich
wäre, um eine neue rechtsgiltige Ausfertigung des Dokuments zu erlangen oder um
die Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Einziehung der Forderung entgegenstellen
würden, wenn das Dokument verloren ginge. Entspricht die Werthangabe diesen Grundsätzen
nicht, so kann die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden. Aus einer zu
hohen Werthangabe darf ein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theiles der.
Versicherungsgebühr nicht hergeleitet werden.
IV Der Vermerk über Postnachnahme gilt nicht als Werthangabe. Nachnahmesendungen
werden daher nur dann als Sendungen mit Werthangabe behandelt, wenn außer.
dem Nachnahmebetrage noch ein Werth angegeben ist.
V Ueber Sendungen mit Werthangabe wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt.
F. 16.
Verpackung der gewöhnlichen und einzuschreibenden Packete sowie der Sendungen mit
Werthangabe.
1 Die Verpackung der gewöhnlichen und einzuschreibenden Packete sowie der Sendungen
mit Werthangabe muß nach Maßgabe der Beförderungsstrecke, des Umfanges der
Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd eingerichtet sein.
II Bei Gegenständen von geringerem Werthe, die nicht unter Druck leiden und nicht
Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten= oder Schriftensendungen genügt bei
einem Gewichte bis zu 3 Kilogramm eine Umhüllung von Packpapier mit angemessener
Verschnürung.
III Schwerere Gegenstände müssen, sofern nicht der Inhalt und der Umfang eine
festere Verpackung erfordern, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Packpapiere
verpackt sein.
IV Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, die durch Nässe,