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VII Bei den Posthilfstellen können gewöhnliche Briefsendungen und gewöhnliche
Packete eingeliefert werden. Die Annahme von Einschreibsendungen, Sendungen mit
Werthangabe und von Postanweisungen gehört nicht zu den dienstlichen Verpflichtungen
der Posthilfstelle. Es können jedoch derartige Sendungen bei der Posthilfstelle zur Weiter-
gabe an den Landpostboten niedergelegt werden. Diese Niederlegung ist aber lediglich
Vertrauenssache der Absender gegenüber dem Inhaber der Posthilfstelle. Die Haftpflicht
der Postverwaltung beginnt erst mit erfolgter Ablieferung der Sendungen an den Land-
postboten. Die eingelieferten Packete sowie die niedergelegten Einschreibsendungen, Send-
ungen mit Werthangabe und Postanweisungen hat der Inhaber der Posthilfstelle sogleich
in sein Annahmebuch einzutragen.
S. 34.
Zeit der Eirnlieferung.
1 Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Schalterdienststunden
und, wenn die Sendung mit der nächsten dazu geeigneten Post befördert werden soll, vor
der Schlußzeit dieser Post geschehen.
II Die Dienststunden zur Annahme von Postsendungen werden für die einzelnen
Postanstalten mit Rücksicht auf den Umfang ihres Wirkungskreises, auf die daselbst an-
kommenden und abgehenden Posten und die sonstigen Verhältnisse festgesetzt; an Sonn-
und Festtagen sind sie im Allgemeinen auf zwei Stunden beschränkt.
III Als Festtage gelten:
Neujahrsfest, Erscheinungsfest, Charfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag, Christfest, Stephanstag
und in denjenigen Postorten, in welchen die katholischen Einwohner die Mehrzahl bilden, auch
Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen.
IV Als Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmestellen der Postanstalten
gelten in der Regel die nachbezeichneten Fristen vor dem planmäßigen Abgange der Post:
1. für gewöhnliche Briefe und Postkarten
eine viertel bis eine halbe Stunde;
2. für gewöhnliche Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben
eine halbe bis eine Stunde;