Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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mäßigen Abholung in der Regel nur auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen 
und auf Zeitungen. 
IV Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefsendungen und Zeitungen 
müssen für die Abholer spätestens eine halbe Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe ge- 
stellt werden, vorausgesetzt, daß die Abholungszeit in die Schalterdienststunden fällt. Eine 
Verlängerung jener Frist ist nur mit Genehmigung der Generaldirektion der Posten und 
Telegraphen zulässig. 
V Die Bestellung erfolgt, der abgegebenen Erklärung des Empfängers ungeachtet, 
durch Boten der Postanstalt: 
1. wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat; 
2. wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde oder auf die 
Vorzeigung von Postaufträgen ankommt; 
3. wenn es sich um Einschreibsendungen, Postanweisungen und Sendungen mit 
Werthangabe handelt, die vom Absender mit dem Vermerk „Eigenhändig“ ver- 
sehen sind; 
4. wenn der Empfänger den lagernden Gegenstand nicht am Tage nach dem Ein- 
gange, bei Sendungen mit lebenden Thieren (§. 6) nicht binnen 24 Stunden 
nach dem Eintreffen abholen läßt. 
VI Gefachgebühren für abzuholende Briefe und sonstige Gegenstände kommen nicht 
zur Erhebung. 
E 
g. 46. 
Nachsendung der Postsendungen. 
1 Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert und ist sein 
neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden gewöhnliche und eingeschriebene 
Briefsendungen und Postanweisungen nachgesendet, wenn nicht er oder der Absender eine 
andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst ihren 
Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige Rücksendung oder die Weitergabe zur 
Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete Person ver- 
langt hat. 
II Bei Packeten und bei Briefen mit Werthangabe erfolgt die Nachsendung nur auf 
Verlangen, entweder des Absenders oder des Empfängers.
	        
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