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erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Wartezimmern nur ausnahmsweise und in
geringer Zahl gestattet werden.
S. 77.
Verhalten der Reisenden auf den Posten.
1 Die Reisenden stehen unter dem Schutze der Postbehörden.
II Pflicht der Reisenden ist es, sich in die zur Aufrechthaltung des Anstandes, der
Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen An-
ordnungen zu fügen.
III Das Rauchen im Postwagen ist nur gestattet, wenn sich in demselben Naume
Personen weiblichen Geschlechts nicht befinden und die andern Mitreisenden ihre Zu-
stimmung zum Rauchen gegeben haben.
IV Reisende, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der
Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen verletzen,
können — vorbehältlich der Bestrafung nach den Landesgesetzen — von der Postanstalt,
unterwegs von dem Postillone von der Mit= oder Weiterreise ausgeschlossen und aus
dem Postwagen entfernt werden. Erfolgt die Ausschließung unterwegs, so haben solche
Reisende ihr Gepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen; sie gehen des bezahlten Per-
sonengeldes und des etwaigen Ueberfrachtportos verlustig.
Abschnitt IV.
Extrapostbeförderung.
S. 78.
Allgemeine Bestimmungen.
1 Die Stellung von Extrapostpferden kann nur auf denjenigen Straßen verlangt
werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, Reisende mit Extrapostpferden
zu befördern. In dem bei jeder Posthalterei (Station) befindlichen, bezw. an dem Schalter
einer jeden Postanstalt mit Posthalterei (Poststall) angeschlagenen Extraposttarife sind
diejenigen Orte, von wo aus und wohin der Posthalter Extrapostfahrten zu leisten ver-
pflichtet ist, die Entfernungen nach diesen Orten und die hienach für jede Station zu
zahlenden Beträge an Postgeld und Nebenkosten angegeben. Die Posthalterei hat dem
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