Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

441 
erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Wartezimmern nur ausnahmsweise und in 
geringer Zahl gestattet werden. 
S. 77. 
Verhalten der Reisenden auf den Posten. 
1 Die Reisenden stehen unter dem Schutze der Postbehörden. 
II Pflicht der Reisenden ist es, sich in die zur Aufrechthaltung des Anstandes, der 
Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen An- 
ordnungen zu fügen. 
III Das Rauchen im Postwagen ist nur gestattet, wenn sich in demselben Naume 
Personen weiblichen Geschlechts nicht befinden und die andern Mitreisenden ihre Zu- 
stimmung zum Rauchen gegeben haben. 
IV Reisende, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der 
Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen verletzen, 
können — vorbehältlich der Bestrafung nach den Landesgesetzen — von der Postanstalt, 
unterwegs von dem Postillone von der Mit= oder Weiterreise ausgeschlossen und aus 
dem Postwagen entfernt werden. Erfolgt die Ausschließung unterwegs, so haben solche 
Reisende ihr Gepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen; sie gehen des bezahlten Per- 
sonengeldes und des etwaigen Ueberfrachtportos verlustig. 
Abschnitt IV. 
Extrapostbeförderung. 
S. 78. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1 Die Stellung von Extrapostpferden kann nur auf denjenigen Straßen verlangt 
werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, Reisende mit Extrapostpferden 
zu befördern. In dem bei jeder Posthalterei (Station) befindlichen, bezw. an dem Schalter 
einer jeden Postanstalt mit Posthalterei (Poststall) angeschlagenen Extraposttarife sind 
diejenigen Orte, von wo aus und wohin der Posthalter Extrapostfahrten zu leisten ver- 
pflichtet ist, die Entfernungen nach diesen Orten und die hienach für jede Station zu 
zahlenden Beträge an Postgeld und Nebenkosten angegeben. Die Posthalterei hat dem 
lo
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.