Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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stattet,  als  die  einzelnen  Gegenstände  zur  Versendung  mit  der  Post  geeignet  sind  (vergl.
§S.  1,  2,  5  und  6).

II  Kleine  Gegenstände,  die  ohne  Belästigung  der  andern  Reisenden  im  Personenraum
  untergebracht  werden  können,  dürfen  die  Reisenden  unter  eigener  Aufsicht  bei  sich  führen.

III  Anderes  Reisegepäck  muß  der  Postanstalt  zur  Verladung  übergeben  werden.  Die
Uebergabe  an  Postillone  ist  an  Orten,  an  denen  sich  Postanstalten  befinden,  unzulässig.
Das  Reisegepäck  muß,  wenn  ein  bestimmter  Werth  angegeben  wird,  den  für  Packete  mit
Werthangabe  gegebenen  Bestimmungen  entsprechend  verpackt,  verschlossen  und  bezeichnet
sein  (§§.  15  bis  17);  die  Bezeichnung  muß,  außer  dem  Worte  „Reisegepäck“,  den  Namen
des  Reisenden,  den  Ort,  bis  zu  welchem  die  Einschreibung  erfolgt,  und  die  Werthangabe
enthalten.  Bei  Reisegepäck  ohne  Werthangabe  bedarf  es  einer  Bezeichnung  nicht.

IV.  Das  Reisegepäck,  soweit  es  nicht  in  den  Personenraum  mitgenommen  werden
darf  (I1),  muß  spätestens  15  Minuten  vor  der  Abfahrt  der  Post  unter  Vorzeigung  des
Fahrscheins  bei  der  Postanstalt  eingeliefert  werden.  Erfolgt  die  Einlieferung  später,  so
hat  der  Reisende  auf  die  Mitbeförderung  des  Gepäcks  nur  dann  zu  rechnen,  wenn  durch
dessen  Annahme  und  Verladung  der  Abgang  der  Post  nicht  verzögert  wird.  Wenn  Reisende
  von  einer  Post  auf  die  andere  oder  von  einem  Bahnzug  auf  die  Post  unmittelbar
übergehen,  wird  das  Gepäck  stets  umgeschrieben,  se  lange  es  überhaupt  noch  möglich  ist,
den  Reisenden  zu  der  Weiterfahrt  mit  der  Post  ohne  Versäumniß  anzunehmen.

V.  Der  Reisende  erhält  über  das  eingelieferte  Reisegepäck  einen  Gepäckschein.  Die
Auslieferung  des  Reisegepäcks  erfolgt  nur  gegen  Rückgabe  des  Gepäckscheins.

VI  Bei  der  Ankunft  am  Bestimmungsorte  hat  der  Reisende  sein  Gepäck  in  der
Regel  sogleich  gegen  Rückgabe  des  Gepäckscheins  in  Empfang  zu  nehmen.  Will  der
Reisende  aber  sein  Gepäck  erst  später  abholen,  was  alsdann  innerhalb  der  gewöhnlichen
Dienststunden  zu  geschehen  hat,  so  wird  dasselbe  inzwischen  von  der  Postanstalt  in  Verwahrung
  genommen.  Lagergeld  kommt  hierfür  nicht  zur  Erhebung.

§.  74.
Freigewicht,  Ueberfrachtporto  und  Versicherungsgebühr.

1  Jedem  Reisenden  ist  auf  das  der  Post  übergebene  Reisegepäck  ein  Freigewicht  von
15  Kilogramm  bewilligt.  Wo  auf  einzelnen  Posten  ein  höheres  Freigewicht  auf  Reisegepäck
  zugestanden  ist,  behält  es  bei  den  desfallsigen  besonderen  Bestimmungen  sein  Bewenden.