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Konzessions- Arkunde
für die Eisenbahnen von Eyach über Haigerloch nach Stetten bei
Haigerloch und von Kleinengstingen nach Gammertingen.
In Gemäßheit der Allerhöchsten Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom
5. Juni 1900 wird auf Grund des Art. 6 des Gesetzes vom 18. April 1843, betreffend
den Bau von Eisenbahnen, die Konzession zum Bau und Betrieb der an die württem-
bergische Staatsbahn anschließenden Eisenbahnen für den öffentlichen Personen= und
Güterverkehr
a. von Cyach über Haigerloch nach Stetten bei Haigerloch,
b. von Kleinengstingen nach Gammertingen
für die auf württembergisches Gebiet fallenden Theilstrecken dieser Bahnen der Aktien-
gesellschaft „Hohenzollern'sche Kleinbahngesellschaft“ mit dem Sitz in Sigmaringen unter
den nachstehenden Bedingungen ertheilt:
8. 1.
Die Unternehmerin ist den bestehenden wie künftig ergehenden Reichs- und Landes-
gesetzen unterworfen.
8. 2.
Für die gesammte Leitung der Bau- und Betriebsverwaltung ist ein Vorstand zu
bestellen, der für die Geschäftsführung, soweit sie der staatlichen Beaufsichtigung unter-
liegt, der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist.
Die Wahl dieses Vorstands bedarf der Bestätigung des K. Ministeriums der aus-
wärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten. Sofern die oberste
Betriebsleitung nicht durch den Vorstand selbst erfolgt, findet die vorstehende Bestimmung
auch auf die Wahl der Betriebsleiter Anwendung.
Die Mitglieder des Vorstands und sämmtliche Angestellte müssen Angehörige des
Deutschen Reichs sein.
8. 3
Für den Bau und Betrieb der Bahnen sind die Bahnordnung für die Nebeneisen-
bahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (Reichs-Gesetzblatt von 1892 S. 764) und die
dazu ergangenen und noch ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen maß-
gebend.