Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Auch der Versuch einer solchen Täuschung, sowie die Beihilfe zu einer solchen unter- 
liegt derselben Ahndung. §o 
Ueber das Ergebniß der Prüfung wird jedem Kandidaten ein Zeugniß ausgestellt, 
welches die in den einzelnen unerläßlichen und freiwilligen Fächern erreichten Zeugnisse 
und die aus den ersteren sich ergebende Gesammtnote enthält. 
In den Gesammtprüfungszeugnissen werden die Stufen der Befähigung für 
Präzeptors= oder Reallehrersstellen oder für beiderlei Stellen (§. 5) nach drei Klassen: 
Klasse I (obere), 
Klasse II (mittlere), 
Klasse III (untere) 
bezeichnet. 
Die Klassen I und II zerfallen in zwei Unterabtheilungen a und b, durch welche 
eine Annäherung an eine höhere oder niedrigere Klasse ausgedrückt wird. 
Die Namen der für befähigt Erklärten werden im Staatsanzeiger veröffentlicht. 
S. 10. 
Eine Wiederholung der bestandenen oder nicht bestandenen Prüfung ist nur einmal 
und in der Regel nicht später als nach 3 Jahren zulässig. 
Venn ein Kandidat ohne triftige Entschuldigung von der Prüfung wehbleibt oder 
dieselbe ohne genügenden Grund vor ihrer Beendigung verläßt oder aus derselben aus- 
geschlossen oder des Prüfungszengnisses verlustig erklärt wird, so hat dies bezüglich der 
Theilnahme an einer ferneren Prüfung dieselbe Wirkung, wie wenn er die Prüfung 
ganz mitgemacht hätte. 
Eine Wiederholung zum Zweck der Verbesserung des Gesammtprüfungszengnisses 
hat sich entweder auf die ganze Prüfung oder auf alle theoretischen Fächer oder auf die 
Lehrproben zu erstrecken. — Die Prüfung in der Pädagogik kann auch für sich allein 
wiederholt werden. 
Die Wiederholung einzelner Fächer nach bestandener Gesammtprüfung zum Zweck 
der Erwerbung eines besseren Einzelzeugnisses ist nur für Lateinisch und Französisch 
und die Lehrproben, sowie für die freiwilligen Fächer, zulässig und ohne Wirkung auf 
das vorher erworbene Gesammtzeugniß.
	        
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