Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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eine Untersuchung in den Kellern der Wirthe vorgenommen; hiebei werden der frühere 
Vorrath und die in der Zwischenzeit erfolgten neuen Einlagen mit dem Erfunde der 
neuen Untersuchung verglichen und der Abmangel als Getränkeverschluß aufgenommen. 
Falls die Kelleruntersuchung in längeren als vierteljährlichen Zwischenräumen vor- 
genommen wird, ist der Wirth verbunden, an seiner voraussichtlichen Jahresschuldigkeit 
auf Verlangen vierteljährlich angemessene, von dem Bezirkssteueramt zu bestimmende Ab- 
schlagszahlungen zu machen. 
Art. 8. 
Achseverkauf und anderer außerordentlicher Abgang. 
Nur folgende Abgaben aus dem Keller sind von der Entrichtung der Wirthschafts- 
abgabe frei: 
1) die Veräußerung im Großen, wenn hiebei die von der Steuerverwaltung erlassenen 
Kontrollevorschriften beobachtet werden. 
Als Achseverkauf im Großen sind nur diejenigen Verkäufe anzusehen, welche 
zwanzig Liter und mehr betragen. 
2) der Abgang an Hefe und Trübwein; als Abgang sind bei neuem Wein mit 
den Beeren mit oder ohne Ksmme 25 %0 
bei sonstigem neuem Wein und bei neuem Obstmost. oo, 
bei nach dem ersten Ablaß eingelegtem Wein und Obstmoat 25% 
der eingelegten Menge in Rechnung zu nehmen. 
3) der Schwand und sonstige Abgang mit 3% von dem abgabepflichtigen Wein- 
verschluß. 
4) das, was erwiesenermaßen durch Unglück zu Grunde gegangen oder unbrauch- 
bar geworden ist. 
Art. 9. 
Hausbrauch und gewöhnlicher Abgang. 
Der Hausbrauch einschließlich des Kochweins und des Mehrbetrags von Schwand 
und sonstigem Kellerabgang über den in Art. 8 Ziff. 3 bestimmten Satz wird für einen 
Wirth an Wein folgendermaßen festgesetzt:
	        
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