Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Art. 12. 
Abgabe von Obstmost. 
Für den Obstmost gelten, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, dieselben Bestim- 
mungen, wie für den Wein. 
Art. 13. 
Festsetzung des Durchschnittspreises und Hausbrauchs durch die Bezirks- 
kommission. 
Wenn sich das Bezirkssteueramt und der unter Abstichskontrolle stehende Wirth über 
die Höhe des der Stenerberechnung zu Grunde zu legenden Durchschnittspreises (Art. 7) 
oder des zu berücksichtigenden Hausbrauchs (Art. 9) nicht einigen, so muß das Bezirks- 
steleramt auf Verlangen des Wirths und kann von Amtswegen eine Beschlußfassung der 
Bezirkskommission hierüber herbeiführen. 
Gegen die Feststellung der Bezirkskommission steht dem Abgabepflichtigen, sowie dem 
Vorsitzenden der Kommission die Beschwerde an das Steuerkollegium zu, welche Seitens 
des Abgabepflichtigen schriftlich oder zu Protokoll bei dem Bezirkssteueramt, Seitens des 
Vorsitzenden der Bezirkskommission schriftlich bei dem Steuerkollegium binnen einer Noth- 
frist von fünfzehn Tagen von der Bekanntgabe der Entscheidung der Bezirkskommission 
ab einzulegen ist. Das Steuerkollegium entscheidet endgültig. 
Bis zur endgültigen Eutscheidung der Sache ist der von der Bezirkskommission fest- 
gestellte Durchschnittspreis und Hausbrauch der Abgabenberechnung vorbehältlich der 
späteren Richtigstellung derselben zu Grunde zu legen. 
Art. 14. 
Gutächtliche Aeußerung der Bezirkskommission. 
Wenn bei der Verhandlung über einen Accord eine Meinungsverschiedenheit zwischen 
dem Bezirkssteueramt und dem Wirth hinsichtlich der Zeitdauer, auf welche der Accord 
abgeschlossen werden soll, der Höhe des der Accordsberechnung zu Grunde zu legenden 
Durchschnittspreises oder der Höhe des zu berücksichtigenden Hausbrauchs bestehen bleibt, 
so muß auf Verlangen des Wirths die Bezirkskommission hierüber gutächtlich gehört 
werden; auch kann dieselbe von Amtswegen zu Abgabe einer gutächtlichen Aeußerung 
veranlaßt werden.
	        
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