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Art. 19.
Strafe der Umgeldsge fährdung.
Wer eine Umgeldsgefährdung begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem vier-
fachen Betrag des vorenthaltenen oder zur Ungebühr beanspruchten Abgabebetrags gleich-
kommt, mindestens aber 3 Mark beträgt.
Kann der Betrag der Abgabe nicht ermittelt werden, so tritt eine Geldstrafe von
3 Mark bis 3000 Mark ein.
Die hinterzogene Abgabe ist, abgesehen von dem Falle des Abs. 2, unabhängig von
der Strafe nachzuzahlen.
Art. 20.
Nückfall.
Im Fall der Wiederholung der Umgeldsgefährdung nach vorhergegangener Bestraf-
ung als Thäter oder Anstifter durch das Gericht oder die Verwaltungsbehörde wird die
in Art. 19 angedrohte Strafe verdoppelt, im zweiten Rückfall verdreifacht und in jedem
weiteren Rückfall vervierfacht.
Neben der Geldstrafe kann im zweiten und in jedem weiteren Rückfall auf eine Ge-
fängnißstrafe bis zu sechs Monaten erkannt werden.
Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt ein, auch wenn die frühere Strafe nur
theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen ist; sie bleibt dagegen ausgeschlossen,
wenn seit der Verbüßung oder dem Erlaß der letzterkannten Strafe bis zur Begehung
der neuen Strafthat drei Jahre verflossen sind.
Art. 21.
Kontrollestrafe an Stelle der Strafe wegen Umgeldsgefährdung.
Ist in den Fällen des Art. 17 die Zuwiderhandlung zwar wissentlich, aber nicht
in der Absicht der Abgabengefährdung erfolgt, so tritt anstatt der dort bestimmten Strafen
eine Geldstrafe von 1 Mark bis 300 Mark ein.
Läßt sich beim Vorliegen der Thatumstände des Art. 17 ein wissentliches Handeln
oder Unterlassen nicht nachweisen, wird jedoch festgestellt, daß die Abgabengefährdung bei
Anwendung der pflichtmäßigen Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte vermieden werden
können, so tritt die in Abs. 1 angedrohte Strafe ein.