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3) wenn auf einer öffentlichen Mühle mehr Malz, als im Malzschein angegeben
ist, zur Schrotung angenommen wird, ohne daß der Ortssteuerbeamte herbeige-
rufen wird; es wäre denn, daß der Mehrbetrag 5 %% der in dem Malzschein an-
gegebenen Menge nicht übersteigt;
4) wenn auf einer öffentlichen Mühle die vollständige und genaue Feststellung des
Gewichts des Malzes vor der Schrotung unterlassen wird;
5) wenn den Vorschriften über das Mühleregister zuwidergehandelt, oder der Malz-
schein nicht beim Mühleregister aufbewahrt wird;
6) wenn in einer öffentlichen Mühle Malz verbotswidrig aufbewahrt wird;
7) wenn mit dem Schroten des Malzes begonnen wird, bevor die Einträge in dem
Malzschein und dem Mühleregister vorschriftsmäßig gemacht sind;
8) wenn Malz auf einer öffentlichen Malzmühle mit einem auf eine andere Mühle
lautenden Malzschein zur Schrotung angenommen wird;
9) wenn das geschrotene Malz von einer öffentlichen Malzmühle abgegeben wird,
ohne daß dem Transportanten der mit den vorgeschriebenen Einträgen versehene
Malzschein ausgefolgt wird;
10) wenn bei einer Privatmalzmühle von einer durch Zufall eingetretenen Verletzung
des amtlichen Verschlusses nicht die vorgeschriebene Anzeige gemacht wird;
11) wenn unterlassen wird, zum Besitz einer Privatmalzmühle die Genehmigung der
Steuerbehörde einzuholen, oder wenn die bei der Genehmigung gegebenen Be-
stimmungen nicht eingehalten werden, oder wenn ohne Genehmigung der Steuer-
behörde an der Aufstellung oder Einrichtung einer Privatmalzmühle Aenderungen
vorgenommen werden; die Strafe tritt auch dann ein, wenn die Strafe der
Steuergefährdung verwirkt ist;
12) wenn bei einer Privatmalzmühle mit selbstthätiger Wägevorrichtung von einer
durch Zufall eingetretenen Störung der Wägevorrichtung nicht sofort Anzeige
gemacht wird;
13) wenn die für den gleichzeitigen Besitz einer öffentlichen Mühle und einer Bier-
brauerei gegebenen Kontrollebestimmungen nicht eingehalten werden.