Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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3) wenn auf einer öffentlichen Mühle mehr Malz, als im Malzschein angegeben 
ist, zur Schrotung angenommen wird, ohne daß der Ortssteuerbeamte herbeige- 
rufen wird; es wäre denn, daß der Mehrbetrag 5 %% der in dem Malzschein an- 
gegebenen Menge nicht übersteigt; 
4) wenn auf einer öffentlichen Mühle die vollständige und genaue Feststellung des 
Gewichts des Malzes vor der Schrotung unterlassen wird; 
5) wenn den Vorschriften über das Mühleregister zuwidergehandelt, oder der Malz- 
schein nicht beim Mühleregister aufbewahrt wird; 
6) wenn in einer öffentlichen Mühle Malz verbotswidrig aufbewahrt wird; 
7) wenn mit dem Schroten des Malzes begonnen wird, bevor die Einträge in dem 
Malzschein und dem Mühleregister vorschriftsmäßig gemacht sind; 
8) wenn Malz auf einer öffentlichen Malzmühle mit einem auf eine andere Mühle 
lautenden Malzschein zur Schrotung angenommen wird; 
9) wenn das geschrotene Malz von einer öffentlichen Malzmühle abgegeben wird, 
ohne daß dem Transportanten der mit den vorgeschriebenen Einträgen versehene 
Malzschein ausgefolgt wird; 
10) wenn bei einer Privatmalzmühle von einer durch Zufall eingetretenen Verletzung 
des amtlichen Verschlusses nicht die vorgeschriebene Anzeige gemacht wird; 
11) wenn unterlassen wird, zum Besitz einer Privatmalzmühle die Genehmigung der 
Steuerbehörde einzuholen, oder wenn die bei der Genehmigung gegebenen Be- 
stimmungen nicht eingehalten werden, oder wenn ohne Genehmigung der Steuer- 
behörde an der Aufstellung oder Einrichtung einer Privatmalzmühle Aenderungen 
vorgenommen werden; die Strafe tritt auch dann ein, wenn die Strafe der 
Steuergefährdung verwirkt ist; 
12) wenn bei einer Privatmalzmühle mit selbstthätiger Wägevorrichtung von einer 
durch Zufall eingetretenen Störung der Wägevorrichtung nicht sofort Anzeige 
gemacht wird; 
13) wenn die für den gleichzeitigen Besitz einer öffentlichen Mühle und einer Bier- 
brauerei gegebenen Kontrollebestimmungen nicht eingehalten werden.
	        
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