Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Art.  46.
Mit  Geldstrafe  von  1¾  bis  300  /  wird  ferner  bestraft,  wer  an  dem  Inhalt  eines
Malzscheins  Aenderungen  vornimmt,  sofern  diese  Aenderungen  nicht  nach  den  Bestimmungen
  des  Strafgesetzbuchs  strafbar  sind.

Art.  47.
Mit  Geldstrafe  von  1  4¾  bis  300  wird  ferner  bestraft,  wer  es  unterläßt,  zum
Besitz  oder  zur  Benützung  von  Privatmalzmühlen,  Futterschrotmühlen  oder  sonstigen  zum
Malzschroten  benutzbaren  Vorrichtungen  die  vorgeschriebene  Erlaubniß  einzuholen.

Art.  48.
Mit  Geldstrafe  von  1  4¾  bis  300  /  werden  ferner  bestraft  Zuwiderhandlungen
gegen  die  Vorschriften  über  den  Verkehr  mit  geschrotenem  Malz.

Art.  49.

Mit  Geldstrafe  von  10  A  bis  500  M  wird  ohne  Rücksicht  auf  die  etwa  verwirkte
Strafe  der  Steuergefährdung  oder  die  an  deren  Stelle  tretende  Kontrollestrafe  des
Art.  43  die  Abnahme  oder  Verletzung  des  amtlichen  Verschlusses  einer  Privatmalzmühle
bestraft,  wenn  nicht  nachgewiesen  werden  kann,  daß  die  Verschlußverletzung  durch  einen
unverschuldeten  Zufall  entstanden  ist.

Art.  50.

Mit  Geldstrafe  von  1.A  bis  300  /4  wird  ohne  Rücksicht  auf  die  etwa  verwirkte
Strafe  der  Steuergefährdung  oder  die  an  deren  Stelle  tretende  Kontrollestrafe  des
Art.  43  bestraft,  wer  durch  Handlungen  oder  Unterlassungen  oder  durch  ungebührliches
Verhalten  einen  Steuerbeamten  an  der  Vornahme  der  ihm  nach  Art.  35  zustehenden  Kontrolle
  verhindert  oder  wer  die  für  die  Kontrolle  nöthigen  Hilfsdienste  nicht  leistet  oder
die  zur  Vornahme  der  Visitationen  erforderlichen  Materialien  und  Geräthschaften  nicht  zur
Verfügung  stellt,  sofern  nicht  die  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  Anwendung  finden.

Art.  51.
Einer  Geldstrafe  von  1  bis  150  X  unterliegen  Zuwiderhandlungen  gegen  andere
Bestimmungen  des  Gesetzes,  sowie  gegen  die  von  dem  Finanzministerium  oder  mit  dessen
Genehmigung  zum  Vollzug  desselben  erlassenen  und  öffentlich  oder  den  Betheiligten  be-