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Art. 46.
Mit Geldstrafe von 1¾ bis 300 / wird ferner bestraft, wer an dem Inhalt eines
Malzscheins Aenderungen vornimmt, sofern diese Aenderungen nicht nach den Bestimmungen
des Strafgesetzbuchs strafbar sind.
Art. 47.
Mit Geldstrafe von 1 4¾ bis 300 wird ferner bestraft, wer es unterläßt, zum
Besitz oder zur Benützung von Privatmalzmühlen, Futterschrotmühlen oder sonstigen zum
Malzschroten benutzbaren Vorrichtungen die vorgeschriebene Erlaubniß einzuholen.
Art. 48.
Mit Geldstrafe von 1 4¾ bis 300 / werden ferner bestraft Zuwiderhandlungen
gegen die Vorschriften über den Verkehr mit geschrotenem Malz.
Art. 49.
Mit Geldstrafe von 10 A bis 500 M wird ohne Rücksicht auf die etwa verwirkte
Strafe der Steuergefährdung oder die an deren Stelle tretende Kontrollestrafe des
Art. 43 die Abnahme oder Verletzung des amtlichen Verschlusses einer Privatmalzmühle
bestraft, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß die Verschlußverletzung durch einen
unverschuldeten Zufall entstanden ist.
Art. 50.
Mit Geldstrafe von 1.A bis 300 /4 wird ohne Rücksicht auf die etwa verwirkte
Strafe der Steuergefährdung oder die an deren Stelle tretende Kontrollestrafe des
Art. 43 bestraft, wer durch Handlungen oder Unterlassungen oder durch ungebührliches
Verhalten einen Steuerbeamten an der Vornahme der ihm nach Art. 35 zustehenden Kontrolle
verhindert oder wer die für die Kontrolle nöthigen Hilfsdienste nicht leistet oder
die zur Vornahme der Visitationen erforderlichen Materialien und Geräthschaften nicht zur
Verfügung stellt, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs Anwendung finden.
Art. 51.
Einer Geldstrafe von 1 bis 150 X unterliegen Zuwiderhandlungen gegen andere
Bestimmungen des Gesetzes, sowie gegen die von dem Finanzministerium oder mit dessen
Genehmigung zum Vollzug desselben erlassenen und öffentlich oder den Betheiligten be-