Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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anlassung des Kontrollepflichtigen eine Kontrollehandlung oder Abfertigung außerhalb 
der genannten gewöhnlichen Dienststunden vorgenommen, so hat der Kontrollepflichtige 
Kostenersatz zu leisten (§. 40). Soweit es mit Rücksicht auf die übrigen Dienstobliegen- 
heiten des Ortssteuerbeamten erforderlich erscheint, kann das Bezirkssteueramt für einzelne 
Ortssteuerämter bestimmte Stunden feststellen, innerhalb deren der Beamte zur Aus- 
stellung von Malzscheinen sich bereit zu halten hat. 
Die im Gesetz und in der gegenwärtigen Verfügung vorgeschriebenen Aumeldungen, 
sowie alle anderen die Biersteuer betreffenden Anträge und Gesuche haben, soweit nicht 
etwas anderes vorgeschrieben ist, bei dem Orts= bezw. Grenzsteuerbeamten zu erfolgen. 
Zu Art. 2 des Gesetzes. 
Gegenstand der Malzsteuer. 
S. 2. 
Unter dem Schroten des Malzes ist jede Bearbeitung des Malzes verstanden, durch 
welche dasselbe zur Bierbereitung tanglich gemacht wird, also auch das Brechen, Mahlen, 
Stampfen, Ouetschen u. s. w. Die technische Einrichtung, mit welcher die Zerkleinerung 
des Malzes stattfindet, ist auf die Steuerpflichtigkeit des Malzes ohne Einfluß. 
Zu Art. 4 des Gesetzes. 
Person des Malzsteuerpftichtigen. 
8. 3. 
Wird auf Grund des Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes ausnahmsweise die Abgabe von 
geschrotenem Malz an einen Dritten genehmigt, so bleibt für denjenigen, dic das Malz 
abgibt, die Steuerpflicht bezüglich des abgegebenen Malzes bestehen. Wenn der das 
Malz übernehmende Dritte, falls es für ihn geschroten worden wäre, eine höhere Steuer 
zu bezahlen gehabt hätte, so hat er den Mehrbetrag zu entrichten. Dagegen findet ein 
Ersatz von Steuer nicht statt, wenn der das Malz übernehmende Dritte eine niedrigere 
Steuer, als der Abgebende, zu bezahlen gehabt hätte. 
Ueberschreitet der das geschrotene Malz übernehmende Dritte in Folge der lleber- 
nahme des Malzes mit seiner Malzverwendung die Grenze von 500 (M2, so verliert er 
den Anspruch auf die Ermäßigung des Steuersatzes auf 70 %. 
Hat ein Bierbrauer die Grenze von 500 (d# überschritten, so hat eine etwaige Ab-
	        
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