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Der Mühleinhaber darf der Abfuhr des Malzes von der Mühle Abends dann nicht
mehr stattgeben, wenn solches nach der Entfernung der Mühle von dem Bestimmungsort
des Malzes nicht mehr zur Tageszeit an letzterem ankommen kann.
Zu Art. 25 und 26 des Gesetzes.
Kontrolleerleichterungen.
g. 30.
Privatbrauern und Branntweinbrennern ohne gewerbsmäßigen Brauereibetrieb, welche
nicht am Sitz des Ortssteuerbeamten wohnen, ist gestattet, für Malzmengen bis zu 25 k
den Malzschein am Tage vor der Schrotung zu lösen und am Tage nach der Schrotung
zurückzugeben.
Denselben Personen ist unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall, daß die
öffentliche Malzmühle sich am Sitz des Ortssteuerbeamten befindet oder der Weg zur
Mühle den Sitz des Ortssteuerbeamten berührt, gestattet, zum Schroten bestimmte Malz-
mengen bis zu 25 kg von ihrem Wohnort an denjenigen des Ortsstenerbeamten und von
da zurück ohne Malzschein zu verbringen.
Die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Erleichterungen können von dem Bezirkssteueramt
im einzelnen Fall zurückgezogen werden, wenn die Sicherheit der Malzsteuer gefährdet ist.
Will eine öffentliche Malzmühle mit einer selbstthätigen Wägevorrichtung nach einem
von der Steuerverwaltung zugelassenen System mit der Maßgabe versehen werden, daß
die Angabe des Zählwerks an die Stelle der Abwägung des Malzes durch den Mühle-
inhaber tritt, so ist ein entsprechendes Gesuch bei dem Bezirkssteueramt schriftlich oder zu
Protokoll anzubringen. Für die Ertheilung der Genehmigung ist das Steuerkollegium,
Abtheilung für Zölle und indirekte Steuern, zuständig, welches auch die entsprechenden
Kontrollevorschriften feststellen wird.
Zu Art. 27 des Gesetzes.
Genehmigung von Privatmalzmühlen.
S. 31.
Die Gesuche um Genehmigung des Besitzes einer Privatmalzmühle sind bei dem
Bezirkssteueramt schriftlich oder zu Protokoll anzubringen. Dem Gesuch ist ein Plan
(Grundriß und Aufriß) des Gebäudes anzuschließen, aus welchem die Art der Aufstellung