Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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S. 18. 
Zu Nr. 53. Rechnungen. 
1) Wenn für die Rechnungsprüfungssporteln keine Aversalsummen festgestellt sind 
(Anmerkung b zu Nr. 53), so hat der Rechnungssteller mit der Uebergabe der Rechnung 
an das Oberamt demselben eine Zusammenstellung des Blattgehalts der Rechnung und 
der, der Sportelpflicht unterliegenden Rechnungsbeilagen zu übergeben; letztere ist au- 
läßlich der Rechnungsrevision zu prüfen und es ist sodann auf Grund dieser Prüfung 
die Sportel festzusetzen. 
2) Die Festsetzung von-Aversalsummen für die Rechnungsprüfung ist überall da zu 
empfehlen, wo nicht besondere vorübergehende Verhältnisse der Bemessung der Sportel 
auf eine Reihe von Jahren entgegenstehen. Die Oberämter haben demnach die Körper- 
schaftsbehörden, deren Rechnungen von dem Oberamt zu revidiren sind, je nach Ablauf 
des fünfjährigen Zeitraums, für welchen die Festsetzung erfolgt war, zu einer Beschluß- 
fassung darüber aufzufordern, ob sie die Festsetzung einer Aversalsumme für einen wei- 
teren Zeitraum von fünf Jahren wünschen. 
Bejahendenfalls hat das Oberamt zu Gewinnung einer Grundlage für die Fest- 
setzung der Aversalsummen die Sportel nach dem Blattgehalt der zuletzt gestellten Rech- 
nung nebst Beilagen oder, wenn diese Rechnung besonderer Verhältutsse wegen eine von 
dem gewöhnlichen Umfang abweichende Ausdehnung haben sollte, einer früheren Rechnung 
zu berechnen, bei welcher die normalen Verhältnisse zutreffen. Unter Berücksichtigung 
aller sonst in Betracht kommenden „Umstände, welche den Zeitaufwand für die Revision 
zu erhöhen oder zu vermindern geeignet sind, hat sodann das Oberamt den Betrag der 
von ihm für angemessen erachteten Aversalsumme vorläufig festzusetzen, wobei davon aus- 
zugehen ist, daß der Betrag der in einem Bezirke zur Erhebung kommenden Sporteln 
den Betrag des Aufwandes für die Rechnungsrevision nicht übersteigen soll, und die Be- 
stimmung in Anmerkung c zu Nr. 33 zu beachten ist. Eine Zusammenstellung der nach 
dem Blattgehalt sich ergebenden Sportelbeträge und der vorläufig festgesetzten Aversal- 
summen mit den erforderlichen Erläuterungen ist nebst einer Aeußerung über den Zeit- 
und Kostenaufwand, der im Ganzen durch die Revision der Rechnungen des Bezirks 
veranlaßt wird, der Kreisregierung vorzulegen.
	        
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