Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Zu 88. 1, 3 und 4 des Gesetzes. 
. 1. 
Die in 8. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen sind an die Ortspolizeibehörde 
zu erstatten. Beim Wechsel des Aufenthaltsorts eines Erkrankten hat die Ortspolizei- 
behörde des bisherigen derjenigen des neuen Aufenthaltsorts Mittheilung zu machen. 
Bei Krankheits- und Todesfällen, welche auf Schiffen oder Flößen vorkommen 
(8. 3 Abs. 2 des Gesetzes), hat bis auf Weiteres die Anzeige an die Ortspolizeibehörde 
des nächsten Landungsplatzes zu erfolgen. 
Für die von der Ortspolizeibehörde auf Verlangen unentgeltlich zu verabfolgenden 
Meldekarten für schriftliche Anzeigen (§J. 4 des Gesetzes) wird ein Formular vor- 
geschrieben werden. 
Zu §. 6 des Gesetzes. 
8. 2 
Sobald die Ortspolizeibehörde durch die Anzeige oder auf anderem Wege von dem Aus- 
bruch oder dem Verdachte des Auftretens einer der in §. 1 Abs. 1 des Gesetzes genannten Krank- 
heiten Kenntniß erhält, hat dieselbe den Oberamtsarzt und gleichzeitig auch das Oberamt auf 
kürzestem Wege (telegraphisch, telephonisch oder durch Expreßboten) zu benachrichtigen. 
S. 3. 
Auf die Benachrichtigung Seitens der Ortspolizeibehörde (§. 2) und in Nothfällen 
auch ohne eine solche abzuwarten, hat sich der Oberamtsarzt unverzüglich an Ort und 
Stelle zu begeben, um die erforderlichen Ermittelungen über die Art, den Stand und 
die Ursache der Krankheit vorzunehmen. 
Die Ermittelungen sind dem Oberamt alsbald mit einer Erklärung darüber, ob der 
Ausbruch der Krankheit festgestellt oder der Verdacht des Ausbruchs begründet ist, sowie 
mit einer Aeußerung über die zu ergreifenden Schutzmaßregeln mitzutheilen. 
Ist nach dem Gutachten des Oberamtsarztes der Ausbruch der Krankheit festgestellt 
oder der Verdacht des Ausbruchs begründet, so ist hievon das Medizinalkollegium durch 
das Oberamt sofort telegraphisch zu benachrichtigen (zu vergl. auch §. 12). Außerdem 
ist in allen Fällen, auch wenn der Verdacht des Ausbruchs der Krankheit sich nicht 
bestätigt hat, über das Ergebniß der Ermittelungen und die getroffenen Anordnungen 
dem Medizinalkollegium durch das Oberamt und den Oberamtsarzt mit thunlichster 
Beschleunigung ein gemeinschaftlicher Bericht zu erstatten.
	        
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